Beziehung  auf  Notoriekst  in  höherer  Instanz.  91

ung  konstatirte,  war  diese  vom  Cessionar  gegen  den
Schuldner  eingeklagt  worden,  welcher  gegen  diese
Klage  eine  Kompensationseinrede  vorbrachte,  welche
er  zugleich  als  Widerklage  geltend  machte.

Das  Gericht  erster  Instanz  setzte  diese  Gegenforberung
  zum  Beweise  aus,  wogegen  der  Kläger
Berufung  ergriff,  weil  die  Gegenforderung  auch
als  Widerklage  zugelassen  sei,  während  er  als
Cessionar  sich  zwar  die  Kompensationseinrede  gefallen
lassen  müsse,  aber  nicht  als  Widerbeklagter  für  selbständige
  Gegenforderungen  zu  haften  habe.

der  Nebenverantwortung  bezog  sich  nun
Beklaster  und  Widerkläger  darauf,  daß  der  Kläger
und  Widerbeklagte  nach  den  Akten  über  fragliche
Verlassenschaft  nicht  blos  Cessionar  bezüglich  der
spezlell  bezeichneten  Forderungen,  sondern  Käufer
des  ganzen  Nachlasses  sei,  und  daher  auch  für
dle  Widerklagsposten  haftbar  erscheine.

Das  Gericht  zweiter  Instanz  ließ  zwar  diese
Verlassenschaftsakten,  welche  außer  allen  Zweifel
stellten,  daß  der  Kläger  und  Widerbeklagte  durch
Erbschaftskauf  Universalsuccessor  geworden
sei,  bellegen,  glaubte  aber  auf  den  Inhalt  derselben
keine  Rulcksicht  nehmen  zu  dürfen,  weil  jenes  Verhältniß
  des  Klägers  und  Widerbeklagten  zur  Passtv#egitimation
  gehöre,  daher  schon  in  der  Widerklage
  und  nicht  erst  in  zweiter  Instanz  hätte  hervorgehoben
  werden  müssen.

Auf  ergriffene  Revision  erklärte  aber  der  oberste
Gerichtshof  aus  Gründen,  welche  im  Wesentlichen
mit  den  in  Bd.  XXVIII  S.  283  dieser  Blätter
veröffentlichten  übereinstimmen,  die  Beachtung  des
aus  den  beigebrachten  Verlassenschaftsakten  erhellenden
  Notoriums,  und  demnach  auch  die  Widerklage,
für  zulässig.

OAGE.  v.  7.  Juli  1866  RNr.  8106  5/66.

4.