92  Handelsrecht.

5.

Anwendbarkeit  der  Bestimmungen  des  Handelsgesetzbuches
durch  die  ordentlichen  Gerichte.

Lut,  Einführungsgesetz  zum  allg.  deutschen  Handelsgesetzbuche
S.  184.

Eine  vor  die  Handelsgerichte  gebrachte  Klage
war  in  I.  Instanz  für  begründet  erklärt,  in  zweiter
jedoch  wegen  mangelnder  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte,
  da  der  Beklagte  nicht  als  Kaufmann  im
Sinnedes  Handelsgesetzbuches  betrachtet  werden  könne,
abgewiesen  worden.  In  dem  hierauf  bei  den  ordentlichen
  Gerichten  erhobenen  Rechtsstreite  erachtete  sich
der  Beklagte  deshalb  für  beschwert,  weil  der  Entscheidung
  die  Normen  des  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuches
  und  nicht  vielmehr  die  geltenden  civilrechtlichen
  Bestimmungen  zu  Grunde  gelegt  wurden.
Seine  desfalls  an  den  obersten  Gerichtshof  gebrachte
Beschwerde  wurde  aber  aus  folgenden  Erwägungen
verworfen:  Durch  die  abweisende  Verbescheidung
Seitens  des  Handelsappellationsgerichtes  habe  nur
die  Kömpetenzfrage  entschieden  werden  wollen.  Hievon
  ganz  unabhängig  sei  die  Frage,  ob  nicht  vom
Civilrichter  dessenungeachtet  die  gesetzlichen  Bestimmungen
  des  Handelsgesetzbuches  zur  Entscheidungsnorm
  genommen  werden  dürfen.  Diese  Frage
sei  im  gegebenen  Falle  zu  bejahen.  Durch  Art.  64
des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen  deutschen
Handelsgesetzbuche  sei  blos  die  Lompetenzfrage  geregelt.
  Nachdem  nun  feststehe,  daß  der  Kläger  im
Sinne  des  Gesetzes  Kaufmann  sei,  und  ihm  gegenüber
  das  Geschäft,  aus  welchem  geklagt  wird,  immerhin
  ein  Handelsgeschäft  bilde,  so  koͤnne  die  Anwendbarkeit
  des  Art.  277  des  allg.  deutschen  Handelsgesetzbuches
  keinem  gegründeten  zweie  unterliegen,
  wonach  bestimmt  sei,  daß  dieses  Gesetzbuch