Kostenersatz  in  Handelssachen.  Kompetenz.  93

bei  allen  Sachen  anzuwenden,  die  aus  einem  mit
einem  Kaufmanne  im  Bereiche  seines  Handelsbetriebes
  abgeschlossenen  Geschäfte  entstehen,  gleichviel
ob  der  andere  Kontrahent  dem  Handelsstande  angehört
  oder  nicht.  Hieraus  ergebe  sich  die  weitere
rechtliche  Folge,  daß  im  vorliegenden  Falle  auch  der
Anwendbarkeit  des  Art.  347  des  allg.  deutschen
Handelsgesetzbuches  ein  Bedenken  nicht  entgegenseht


steht.
OAGE.  v.  30.  Juli  1866  Reg.-Nr.  9026/6.
77°.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofe#,  Rompetenz—
konflikte  unter  Gerichten  betr.

CLXXXXII.

Die  in  einer  durch  Klagestellung  vor  Gericht  gebrachten,

aber  vor  Erlassung  einer  Verfügung  durch  Vergleich  erledigten

  Handelssache  dem  Kläger  verursachten  Kosten  müssen

gegen  den  Schuldner  vor  dem  in  der  Hauptsache  zuständigen
Gerichte  eingeklagt  werden  1).

Vom  Kommissionär  W.  E.  war  gegen  das
Handlungshaus  Heinrich  M.  zu  Nürnberg  aus  einer
kaufmännischen  Anweisung  bei  dem  k.  Handelsgerichte
  Nürnberg  Klage  gestellt,  jedoch  vor  Erlassung
einer  Verfügung  wieder  zurückgenommen  worden.

Nachmals  stellte  der  Kläger  bei  demselben
Gerichte  das  Aurufen,  den  Beklagten  —  da  zwar
die  Hauptsache  verglichen,  eine  Berichtigung  der
Kosten  aber  nicht  erfolgt  sei  —  zur  Bezahlung  der
letzteren  zu  beauftragen.

Vom  Handelsgerichte  wurde  jedoch  dieser  Antrag
zurückgewiesen,  da  die  Hauptsache  in  Folge  der  Zu-1)

  Man  vergleiche  der  Unterscheidung  wegen  oben  S.  58.