94  Kostenersatz  in  Handelssachen.  Kon#petenz.

rückziehung  der  Klage  vor  Erlassung  einer  gerichtlichen
  Verfügung  bei  dem  Handelsgerschte  gar
nicht  anhängig  geworden  sei.  ,

Der  Kläger  stellte  nun  Klage  auf  Ersotz  der
Kosten  bei  dem  k.  Stadtgerichte  Nürnberg.

Er  wurde  jedoch  in  Folge  der  vom  Beklagten
erhobenen  gerichtsablehnenden  Einrede  auch  hier  abgewiesen,
  indem  die  Entscheidung  im  Kostenpunkte
als  Nebensache  zum  Gerichtsstande  der  Hauptsache
gehöre.

Bei  Entscheidung  des  hienach  vom  Kläger  augeregten
  Kompetenzkonfliktes  sprach  sich  der  oberste
Gerichtshof  für  die  Zuständigkeit  des  k.  Handelsgerichtes
  Nürnberg  aus,  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:

Nach  Inhalt  der  allgemeinen  Verordnung  vom
23.  März  1813,  die  Adpokatendisziplinarvorschriften
btr.  (Reg.-Bl.  S.  425),  sind  die  Advokaten  in
disziplinärer  Beziehung  überhaupt  den  Gerichten
untergeordnet,  bei  denen  sie  ihre  Praxis  ausüben,
und  als  Ausfluß  hievon  erscheint  insbesondere  nach
Ziff.  6  die  Befugniß  wie  die  Verpflichtung  der
Gerichte,  die  eingereichten  Kostenverzeichnisse  derselben
  zu  durchgehen  und  von  Amtswegen  festzusetzen.
Dieser  allgemeinen  Moderation  unbeschadet  soll  insbesondere
  gemäß  Ziff.  7  in  Prozessen,  welche  wegen
eingetretenen  Vergleiches  oder  anderer  Umstände
halber  nicht  zur  richterlichen  Entscheidung  gelangen,
sogleich  bei  den  einzelnen  Eingaben  der  Anwälte
auf  das  angesetzte  Deservit  gehörige  Rücksicht  genommen
  werden.

Diese  disziplinären  Verhältnisse  treten  bei  den
Handelsgerichten  gemäß  der  Verordnung  vom  28.
Jan.  1822,  die  Revision  der  obigen  Disziplinarvorschriften
  btr.  (Reg.-Bl.  S.  85),  in  derselben  Weise
hervor  und  konnte  sich  demnach  auch  das  Handelsgericht