Kostenersatz  in  Handelssachen.  Kompetenz.  95

Nuͤrnberg  jedenfalls  der  Festsetzung  der  angesetzten
Klagekosten  nicht  entziehen.

Aber  auch  in  der  Hauptsache  stand  hier  die
Verfügung  nur  diesem  Gerichte  zu.

Kommissionär  E.  hat  auf  Grund  einer  kaufmännischen
  Anweisung  bei  dem  Handelßgerichte
Nürnberg  Klage  erhoben,  und  da  nach  dem  Gesetze
vom  29.  Juni  1851,  die  kaufmännischen  Anweisungen
btr.  (Ges.-Bl.  S.  25),  diese  Anweisungen  den  gesetzlichen
  Bestimmungen  über  gezogene  Wechsel  im
Wesentlichen  unterworfen  sind,  so  kann  ein  Zweifel
darüber,  daß  sich  diese  Rechtssache  selbst  lediglich  zur
Austragung  vor  dem  Handelsgerichte  eignete,  durchaus
  nicht  bestehen.

Das  Handelsgericht  gibt  auch  zu,  es  wäre
unter  der  Voraussetzung,  daß  die  Sache  bei  diesem
Gerichte  anhängig  geworden  wäre,  zur  Entscheidung
im  Kostenpunkte  berufen  gewesen,  behauptet  aber,
daß  diese  Klage  daselbst  nicht  anhängig  wurde,  weil
sie  von  dem  Kläger  noch  vor  Zustellung  derselben
an  den  Gegentheil  wieder  zurückgezogen  worden  ist.

Allein  durch  den  blosen  Einlauf  der  Klage  bei
Gericht  wird  zwar  noch  nicht  Streithängigkeit  der
Sache  (Litispendenz)  herbeigeführt,  aber  jede  bei
Gericht  vorgelegte  Klage  macht  sie  bei  demselben
anhängig  und  bringt  hiemit  jedenfalls  die  Wirkung
hervor,  daß  das  Gericht  hierauf  eine  Verfügung
erlassen  muß,  es  mag  der  gestellte  Antrag  die  Hauptsache
  betreffen,  oder  nach  dessen  sofortigem  Fallenlassen
  nur  mehr  auf  die  Nebensache  beschränkt  werden,
  weil  die  Zuständigkeit  in  einer  Sache  überhaupt
jene  der  Nebensache  in  demselben  Maße  herbeizieht,
wie  die  der  Hauptsache  selbst,  da  für  beide  ganz
gleiche  Gründe  sprechen  und  jedenfalls  kein  Rechtsgrund
  dafür  sich  ermitteln  läßt,  weshalb  sich  die
Kompetenz  eines  Gerichtes  im  Nebenpunkte  einer
Streitsache  blos  um  deswillen  ändern  sollte,  weil