96  Kostenersatz  in  Handelssachen.  Kompetenz.

die  Veranlassung,  sie  mit  der  Hauptsache  selbst  zur
Entscheidung  zu  bringen,  aus  irgend  einem  Grunde
hinweggefallen  ist.

Es  besteht  auch  zwischen  Haupt=  und  Nebensache
  eine  solche  Konnexität,  daß  schon  auf  diesen
Titel  hin  eine  Ausscheidung  derselben  unter  verschiedene
  Gerichte  nach  allgemeinen  progessualen  Grundsätzen
  als  unzulässig  erachtet  werden  mußte.

Das  Gericht  in  der  Hauptsache  hat  sich  daher
  unter  allen  Verhältnissen  auch  über  die  Frage
des  Kostenpunktes  schlüssig  zu  machen  und  wenn
es  den  Antrag  des  Klägers  für  gegründet  erachtet,
  den  Gegner  zu  verurtheilen,  oder  im  gegentheiligen
  Falle  den  gestellten  Antrag  selbst  abuweisen.
  Nur  wenn  der  Anwalt  sich  bemüßigt
säwe,  die  erlaufenen  Deserviten  gegen  seine
eigene  Partei  gerichtlich  geltend  zu  machen,
wäre  das  Handelsgericht  in  der  Lage,  eine  Klage
hierauf  wegen  Unzuständigkeit  zurückzuweisen,  weil
Kläger  und  sein  Anwalt  zunächst  in  einem  besonderen
  Mandatsverhältnisse  stehen,  welches  mit  der
Streitsache  selbst,  bei  welcher  andere  Parteien  aufgetreten
  sind,  in  keinem  inneren  Zusammenhange
steht,  wenn  schon  die  Forderung  des  Anwaltes  nur
durch  die  Hauptsache  selbst  existent  geworden  ist,
dieses  von  dem  Rechtsverhältnisse  in  der  Hauptsache
verschiedene  Mandatsverhältniß  immer  nur  die  Zuständigkeit
  der  ordentlichen  Civilgerichte  herbeiführt
und  auch  nicht  wegen  Konnexität  an  ein  von  dem
ordentlichen  Gerichte  exemtes  Gericht  gebracht  werden
  könnte.

Erk.  d.  OGH.  v.  31.  Aug.  1866,  UB.  .  4.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.