Ergänzungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  N  7.
Dr.  J.  A.  Heuffert's

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  in  Bayern

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  Ladung  gerichtsbekannier  Gläubiger
*  Lerhel  Krayg.  J  Unt  ns  bewirkt  nur  eine  heilbare,  keine

rsut  ellbare  Nichiigkein

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes,  Kompetenzkonflikte
  unter  Gerichten  betr.

CLXXXXIII.

Auch  Wandlungs=  und  Minderungsklagen  wegen  verkaufter
Thiere  gehören,  soferne  die  Voraussetzungen  einer  Handelssache
  gegeben  sind,  zur  Zuständigkeit  der  Handelsgerichte.

M.  Sch.  von  N.  hatte  von  dem  Pferdehändler
Jak.  St.  in  Sch.  ein  Pferd  gekauft  und  der  Verkäufer
  dabei  für  Festigkeit  im  Zuge  Gewährschaft
geleistet.

In  der  Folge  stellte  M.  Sch.  bei  dem  Handelsgerichte
  Schweinfurt  Klage  gegen  Jak.  St.,  indem
  er  behauptete,  daß  das  fragliche  Pferd  nicht
fest  im  Zuge  sei,  weshalb  er  bat,  den  Beklagten
zur  Erstattung  des  Kaufschillings  von  15  Karolin
gegen  Zurückempfang  des  Pferdes  zu  verurtheilen.

Vom  gedachten  Handelsgerichte  wurde  die
Klage  augebrachten  Ortes  zurückgewiesen,  weil  Wandlungs=
  und  Minderungsklagen  nach  Art.  8  Ziff.  6
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  ausschließend  den
Stadt=  und  Landgerichten  zugewiesen  sind.

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.