98  Handelsgerichtl.  Kompet.  in  Wandlungsklagen.

Nunmehr  stellte  M.  Sch.  die  nämliche  Klage
bei  dem  k.  Stadtgerichte  Schweinfurt,  welches  dieselbe
  zwar  zuerst  zur  Verhandlung  zog,  dann  aber
gleichfalls  abwies,  weil  sich  ergeben,  daß  der  Beklagte
  ein  Pferdehändler,  demnach  der  in  Frage
stehende  Pferdehandel  ein  Handelsgeschäft  sei,  der
Art.  8  Ziff.  6  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  für
Wandlungs=  und  Minderungsklagen  nur  das  Verfahren
  festsetze,  die  Zuständigkeit  aber  nicht  alterire.

Nachdem  diese  Entscheidung  auf  Berufung  des
Klägers  vom  k.  Bezirksgerichte  Schweinfurt  bestätigt
  worden  war,  regte  der  Anwalt  des  Klägers
den  Kompetenzkonflikt  an,  nach  dessen  Instruktion
der  oberste  Gerichtshof  aussprach,

daß  in  der  Sache  das  Handelsgericht  Schweinfurt
  zuständig  sei.

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

In  der  am  17.  Dez.  1864  bei  dem  k.  Handelsgerichte
  Schweinfurt  eingereichten  Klage  behauptete
  M.  Sch.,  daß  er  am  24.  Okt.  1864  von  dem
Pferdehändler  J.  St.  von  Sch.  zum  Zwecke  der
Wiederveräußerung  ein  Pferd  um  15  Karolin  erkauft,
  und  dieses  auch  am  2.  Nov.  1864  gegen
ein  anderes  Pferd  vertauscht  habe.

Das  Kaufsgeschäft  zwischen  Sch.  und  St.
stellt  sich  demnach  als  ein  Handelzsgeschäft  nicht
blos  auf  Seite  des  Käufers,  sondern  auch  auf  jener
des  Verkäufers  dar,  und  zwar  in  Ansehung  des
letzteren  schon  deshalb,  weil  er  in  der  Klage  selbst
als  ein  Pferdehändler,  sohin  als  eine  Person  dargestellt
  wird,  welche  mit  Pferden  gewerbsmäßig
Handel  treibt  (Handlungen,  welche  im  Sinne  des
Art.  4  des  allgem.  d.  Handelsgesetzbuches  dem  Geschäfte
  eines  Kaufmannes  anheimfallen),  dessen
sämmtliche  Geschäfte,  wie  sie  zum  Betriebe  eines
Handelsgewerbes  gehören,  nach  Art.  273  Abs.  1
dieses  Gesetzes  als  Handelsgeschäfte  anzusehen  sind.