Handelsgerichtl.  Kompet.  in  Wandlungsklagen.  90

Zwar  bildet  hier  den  Streitgegenstand  nicht
eine  Klage  auf  Erfüllung  eines  Kaufvertrages,  sondern
  eine  solche  auf  Auflösung  desselben  wegen
Mangels  vertragsmäßiger  Beschaffenheit  der  Waare.
Allein  das  ändert  an  dem  Rechtsverhältnisse  in  Bezug
  auf  die  Zuständigkeitsfrage  durchaus  nichts,
da  auch  dieses  Rechtsverhältniß  der  Entscheidung
des  Handelsgerichtes,  vorausgesetzt,  daß  die  Vertragssache
  selbst  wenigstens  auf  Seite  des  Beklagten
ein  Handelsgeschäft  bildete,  durchaus  nicht  fremd
ist,  wenn  anders  die  Klage  dem  Art.  349  des  allg.
d.  HGB.  zufolge  rechtzeitig  daselbst  zur  Geltung
gebracht  wird.  Ja  es  sind  in  Beziehung  auf  die
Zeitfristen  hiebei  in  Abs.  4  dieses  Artikels  sogar  die
besonderen  Gesetze  des  Landes  ausdrücklich  vorbehalten.


Wenn  das  Handelsgericht  Schweinfurt  hier  die
Bestimmung  des  Art.  8  Ziff.  6  des  Ger.-Verf.=Gesetzes
  vom  10.  Nov.  1861,  gemäß  welcher  die
Wamlungs=  und  Minderungsklagen  wegen  verkaufter
  Thiere  der  Zuständigkeit  der  Stadt=  und  Landgerichte
  in  bürgerlichen  Rechtsangelegenheiten  zugewiesen
  sind,  in  Anregung  bringen  zu  müssen  glaubt,
um  darzuthun,  daß  zur  Entscheidung  von  Fällen
dieser  Art  Handelsgerichte  überhaupt  nicht  zuständig
seien,  so  kömmt  zu  erwägen,  daß  dieses  Gesetz  nur
zum  Zwecke  hatte,  Vorschriften  für  Behandlung  der
den  ordentlichen  Civilgerichten  zugewiesenen
Streitverhältnisse  zu  geben,  weshalb  es  auch  nicht
blos  in  Ziff.  5  dieses  Artikels  die  vor  die  Handelserichte
  gehörigen  Sachen  des  Haudelsverkehres  auf

essen  und  Märkten  ausdrücklich  hievon  ausschied,

sondern  auch  im  Art.  73  ganz  allgemein  die  Handelsstreitigkeiten

  den  besonderen  Handelsgerichten

namentlich  vorbehielt.  Es  kann  daher  die  Ausscheidung

  der  Zuständigkeitsverhältnisse,  welche  der  Gesetzgeber

  bezüglich  der  im  Art.  8  des  Gerichtsverfass-1#
