100  Handlungslehrvertrag.  Kompetenz.

ungsgesetzes  besonders  benannten  Wandlungs=  und
Minderungsklagen  gegenüber  den  übrigen  Klagen
wegen  Mängel  der  Sachen  überhaupt  für  die  ordentlichen
  Civilgerichte  getroffen  hat,  jedenfalls  die
im  Art.  349  des  HGB.  aufgeführten,  den  Handelsgerichten
  zur  Entscheidung  im  Allgemeinen  zukommenden
  Streitigkeiten  wegen  Mangels  der  vertragsmäßigen
  oder  gesetzmäßigen  Beschaffenheit  der  Waare
durchaus  nicht  berühren,  und  zwar  um  so  minder,
als  in  Ansehung  des  Verfahrens  für  Fälle,  in  denen
die  Gesetzgebung  für  eine  vor  den  ordentlichen  Civilgerichten
  zu  behandelnde  Rechtssache  die  Verhandlung
  im  mündlichen  Verhöre  angeordnet  hat,  im
Art.  70  Abs.  3  des  Einf.-Ges.  zum  allg.  d.  HGB.
die  gleiche  Fürsorge  in  Rücksicht  auf  die  prozessuale
Behandlung  derselben  Sachen,  wenn  sie  als  Handelssachen
  erscheinen,  getroffen  ist.  Unter  den  vorliegenden
  Verhältnissen  kann  daher  bei  dem  Gegebensein
  einer  Handelssache  in  Bezug  auf  ein  beiderseitiges
  Handelsgeschäft  in  der  Hauptsache  mit  Rücksicht
  auf  die  Qualität  der  hiebei  konkurrirenden  Personen
  im  Hinblicke  auf  Art.  62  des  Einf.-Ges.  zum
allg.  d.  HGB.  an  der  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  in  dieser  Sache  nicht  der  mindeste  Zweifel
bestehen.

Erk.  d.  OGH.  v.  31.  Aug.  1866,  UB.  Nr.  48.

CLXXXXIV.

Auch  gegen  einen  Privatmann  ist  die  Klage  aus  einem  von
ihm  für  seinen  Sohn  mit  einem  Kaufmanne  abgeschlossenen
Handlungslehrvertrage  bei  dem  Handelsgerichte  anzubringen.

Am  2.  Okt.  1862  hatte  der  Kaufmann  F.  zu
N.  mit  dem  Revierförster  S.  zu  G.  für  des  letzteren
  Sohn  Max  einen  Vertrag  abgeschlossen,  durch
welchen  sich  ersterer  verbindlich  machte,  den  Revierförsterssohn
  Max  S.  auf  4  Jahre  gegen  ein