Handlungslehrvertrag.  Kompetenz.  101

in  Jahresraten  von  200  fl.  voraus  zu  zahlendes
Kost=  und  Lehrgeld  von  800  fl.  in  die  Lehre  zu
nehmen,  wobei  dann  auch  die  weiteren  Rechtsverhältnisse
  zwischen  dem  Lehrherrn  und  Lehrling  festgesetzt
  worden  waren.

Da  Revierförster  S.  seinen  Sohn  schon  am
11.  Sept.  1864  gegen  den  Willen  des  Lehrherrn
aus  der  Lehre  genommen,  stellte  Kaufmann  F.  gegen
gedachten  Revierförster  bei  dem  Handelsgerichte
Augsburg  Klage,  worin  er,  indem  er  sich  zur  weiteren
  Erfüllung  seiner  vertragsmäßigen  Verbindlichkeit
  als  Lehrherr  bereit  erklärte,  die  Entrichtung  der
am  1.  Okt.  1864  verfallenen  Rate  zu  200  fl.
verlangte.

Vom  Handelsgerichte  Augsburg  wurde  diese
Klage  am  29.  Nov.  1864  angebrachten  Ortes  abgewiesen,
  weil  dieselbe  nicht  auf  ein  Rechtsverhältniß
  zwischen  dem  Kläger  und  dessen  Lehrling  Bezug
  habe.

Kaufmann  F.  reichte  nun  dieselbe  Klage  bei
dem  k.  Bezirksgerichte  Augsburg  ein,  wo  sie  auch
zur  Verhandlung  gezogen  und  nach  Durchführung
des  ersten  Verfahrens  auf  Beweis  erkannt  wurde.

Auf  die  von  beiden  Parteien  gegen  das  bezügliche
  Erkenntniß  in  der  Hauptsache  eingelegte  Berufung
  hob  jedoch  das  k.  Appell.-Gericht  von  Schwaben
u.  Neuburg  am  24.  Febr.  1866  die  erstrichterliche
Entscheidung  sammt  allen  vorhergehenden  Verhandlungen
  als  nichtig  auf,  weil  eine  Handlungssache
vorliege.

Der  hierauf  vom  Kläger  angeregte  Kompetenzkonflikt
  wurde  nach  erfolgter  Instruktion  dahin  entschieden,
  daß  der  oberste  Gerichtshof  sich  für  die  Zuständigkeit
  des  Handelsgerichtes  aus  folgenden  Gründen
aussprach:

Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Kaufleuten
und  Handlungsgehilfen,  welch'  letzteren  gemäß