102  Handlungslehrvertrag.  Kompetenz.

Art.  57  des  allg.  d.  HGB.  auch  Handlungslehrlinge
  beizuzählen  sind,  werden  im  Art.  63  Ziff.  4
des  Einf.-Ges.  zu  diesem  Handelgesetzbuche  als
Handelssachen  erklärt.

Kaufmann  F.  hat  am  2.  Okt.  1862  als  Lehrherr
  mit  dem  Revierförster  S.  als  Vater  des  Lehrlings
  Max  S.  einen  Lehrvertrag  abgeschlossen,  der,
wie  der  vorliegende  Vertrag  zeigt,  die  Regulirung
der  Rechtsverhältnisse,  insbesondere  der  dienstlichen
Verhältnisse  zwischen  dem  Lehrlinge  und  seinem  Lehrherrn
  zum  Gegenstande  hatte,  so  daß  kein  Zweifel
bestehen  kann,  daß  hiemit  der  gesetzliche  Begriff
einer  Handelssache  vollkommen  erschöpft  ist,  deren
Austragung  auch  schon  deshalb  der  handelsgerichtlichen
Zuständigkeit  anheimfällt,  weil  selbst  das  allgemeine
deutsche  Handelsgesetzbuch  in  Ansehung  der  dienstlichen
  Verhältnisse  zwischen  den  Handlungsgehilfen
und  ihren  Prinzipalen  in  den  Art.  61  bis  63  besondere
  handelsrechtliche  Bestimmungen  getroffen  hat.

Zwar  hatte  Max  S.  ohne  Zustimmung  seines
Vaters  keinen  rechtswirksamen  Vertrag  mit  Kaufmann
  F.  eingehen,  sich  selbständig  nicht  rechtsverbindlich
  machen  können,  da  die  väterliche  Gewalt
jede  selbständige  Vertragsfähigkeit  des  Haussohnes
ausschließt.  Allein  eben  weil  bei  Eingehung  dieses
Vertrages  die  väterliche  Vertretung  zunächst  nichts
Anderes  enthält,  als  eine  blose  Zustimmung  des
Vaters  zu  einem  Vertrage,  welcher  in  der  Hauptsache
  auf  Verbindlichkeiten  Bezug  hat,  die  nur  der
Sohn  persönlich  zur  Erfüllung  bringen  kann,  und
in  Ansehung  des  Mitkontrahenten  in  gleichem  Maße
Gegenverbindlichkeiten  dem  Sohne  gegenüber  erzeugen,
  denen  dann  von  selbst  die  gegenseitigen  Rechte
korrespondiren,  stellen  sich  auch  diese  gegenseitigen
Rechtsverhältnisse  in  der  Hauptsache  als  die  wesentlichen
  Vertragsgrundlagen  von  selbst  dar;  und  wenn
sich  Revierförster  S.  dabei  zugleich  auch  zur  Zahlung