Paulian.  Rechtsmittel.  Einreden  im  Konkurse.  103

eines  Lehrgeldes  verbindlich  machte,  in  Ansehung
dessen  es  für  den  Mitkontrahenten  gleichgiltig  erscheint,
  ob  es  aus  einem  etwa  vorhandenen  selbständigen
  Vermögen  des  Sohnes  oder  aus  den
Mitteln  des  Vaters  entnommen  wird,  so  steht  diese
Frage  in  einem  unbedingten  Abhängigkeitsverhältnisse
  von  den  zwischen  Lehrherrn  und  Lehrling  gesetzlich
  oder  vertragsmäßig  festgestellten  Rechtsverhältnissen,
  deren  Lösung  unbestreitbar  nur  vor  den
Handelsgerichten  zum  Austrage  gebracht  werden
kam.  Da  mun  auch  der  formelle  Vertragsabschluß
des  Vaters  für  seinen  Sohn  mit  der  anderen  Vertragspartei,
  wie  gezeigt,  auf  die  Wirksamkeit  der
materiellen,  für  die  Sachentscheidung  allein  erheblichen
  Rechtsverhältnisse  zwischen  Lehrherrn  und
Lehrling  nicht  von  irgend  einem  hindernden  Einflusse
werden  kann,  so  kann  hier  entschieden  nur  von  einer
Handelssache  die  Rede  sein,  und  ergibt  sich  nach
Art.  62  des  obenbemerkten  Einf.-Ges.  damit  von
selbst  die  ausschließende  Zuständigkeit  des  Handelsgerichtes
  Augsburg  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  dieser  Sache.

rk.  d.  OGH.  v.  31.  Aug.  1866,  UB.  Nr.  49.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehosee  für  Bayern
rechts  des  Uheines.

1.

Paulianisches  Rechtsmittel  wegen  eines  vom  Schuldner  abschlossenen
  Kaufes.  Anstellung  desselben  durch  einen  Gläubiger,
  dessen  Forderung  erst  nach  dem  Kaufsabschlusse  entstanden
  ist.  Gemeinschaftlichkeit  der  Einreden  und  deren
Supplirung  im  Gläubigerkonkurse.

Laut  Notariatsurkunde  vom  24.  Okt.  1862  hatte
H.  von  R.  einige  Grundstücke  erkauft.  Der  Kauf-