104  Paulian.  Rechtsmittel.  Einreden  im  Konkurse.

schilling  von  1500  fl.  war  geborgt  und  auf  anderen
Immobilien  des  Käufers  hypothekarisch  versichert
worden.  Als  letzterer  im  J.  1864  in  Konkurs  gerieth,
  wurden  die  durch  R.  erkauften  Grundstücke
für  die  Konkursmasse  veräußert  und  wurde  der
Erlös  zu  Gerichtshanden  genommen.  Die  von  R.
liquidirte  Hypothekforderung  wurde  nun  durch  den
Gläubiger  L.,  dessen  Forderung  erst  im  Dez.  1862
entstanden  ist,  mittelst  der  exceptio  Pauliana  bekänlpft,
  in  Folge  dessen  die  II.  Instanz  den  zwischen
H.  und  R.  abgeschlossenen  Kaufvertrag  reseindirte,
die  Hyp.-Forderung  des  R.  mit  1500  fl.  aus  der
Gant  setzte  und  diesem  blos  den  Erlös  aus  jenen
Grundstücken  zusprach.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  aber  den  Kauf
als  rechtsbeständig  und  setzte  die  Hyp.-Forderung
des  R.  an  die  ihr  gebührende  Stelle  der  II.  Klasse,
und  zwar  aus  folgenden  Gründen:

Schon  dasß  gemeine  Recht  hat  im  Digestentitel:
  quae  in  fraudem  credit.  (42,  8)  das  Paulianische
  Rechtsmittel  nur  bei  solchen  zur  Verkürzung
  der  Gläubiger  abzielenden  Rechtsgeschäften  des
Schuldners  gewährt,  welche  eine  Verminderung  seines
Vermögens  enthalten.

Es  geht  dieses  aus  fr.  1  §F.  2,  fr.  2  und  3
quae  in  fraud.  cred.  mit  voller  Gewißheit  hervor
und  wenn  in  fr.  1  §.  2  gesagt  ist:

„haec  verba  generalia  sunt,  et  continent  in
se  omnem  omnino  in  fraudem  creditorum
factam  vel  alicnationem  vel  quemcunque
Contractum,“
so  zeigen  die  folgenden  Beispiele,  daß  nur  von
solchen  Kontrakten  neben  der  eigentlichen  Alienation
die  Rede  ist,  welche  ein  Aufgeben  von  Rechten  zum
Gegenstande  haben.  Es  heißt  nämlich  weiter  am
Schlusse  jener  Stelle: