Paulian.  Rechtsmittel.  Einreden  im  Konkurse.  105

„Sive  enim  rem  alienavit,  sive  acceptilatione
vel  pacto  aliquem  liberavit.“

Dieß  wird  auch  noch  durch  fr.  3,  4  und  5
bestätigt  und  außer  allen  Zweifel  gesetzt.

Nebstdem  erwähnt  der  angeführte  Digestentitel
da,  wo  von  Kaufsgeschäften  gehandelt  wird,  immer
nur  den  Verkauf  von  Vermögenstheilen,  nie  aber
den  Kauf  von  Sachen  (kfr.  7  u.  9);  ein  weiterer
Beweis,  daß  nicht  ein  nachtheiliger  Erwerb  von
Sachen  oder  Rechten,  sondern  nur  eine  schädliche
Veräußerung  solcher  Vermögenstheile  dem  Edikte
unterliegen  solle.

Die  Gerichtsordnung  Kap.  XIX  8.  19  Nr.  2
bestimmt  nun  aber  mit  klaren  Worten,  daß  nur
Zahlungen  oder  Veräußerungen,  welche  nicht  redlich,
sondern  gefährlicher  Weise  zum  Präjudize  und  Schaden
  der  Gläubiger  bewirkt  wurden,  widerrufen  werden
  können.

Es  ist  also  entschieden  unstatthaft,  auch  einen
vom  Schuldner  durch  irgend  ein  Rechtsgeschäft  gemachten
  Erwerb  blos  deshalb,  weil  er  ein  schädlicher
war,  der  Veräußerung  gleichzustellen,  da  eine  erweiternde
  Interpretation  eines  klaren  Gesetzes  schon
an  sich  nicht  zulässig  ist,  —  fr.  25  S.  1  de  leg.
III  (32)  —  besonders  aber  bei  solchen  Gesetzen,
welche  nur  in  Rücksicht  auf  gewisse  Verhältnisse  eine
Ausnahme  von  allgemeinen  Rechtsprinzipien  enthalten:
  fr.  14—16  de  legib.  (1,  3).

Es  kann  dieses  bei  einem  durch  Kauf  bewirkten
  Erwerbe  einer  Sache  wegen  übermäßigen  Kaufpreises
  um  so  weniger  angehen,  als  nach  der  klaren
Vorschrift  des  fr.  7  quae  in  kraud.  cred.  eine
solche  Uebervortheilung  ausdrücklich  nur  dann  berücksichtigt
  wird,  wenn  der  Schuldner  der  Verkäufer,
  nicht  aber,  wenn  er  der  Käufer  war.

Allerdings  konnten  die  benachtheiligten  Kreditoren
  nach  der  früheren  Gesetzgebung  einen  Kauf