106  Paulian.  Rechtsmittel.  Einreden  im  Konkurse.

des  Schuldners,  aus  welchem  der  Verkäufer  einen
Anspruch  auf  Zahlung  des  Kaufpreises  im  Konkurse
geltend  machte,  wegen  Verletzung  über  die  Hälfte
anfechten;  allein  dieses  Rechtsmittel  war  nicht  die
actio  und  exceptio  Pauliana,  sondern  ein  hievon
verschiedenes,  auf  ganz  anderen  Voraussetzungen  beruhendes
  Rechtsmittel,  welches  im  Konkurse  den
Gläubigern  um  deswillen  zustand,  weil  sie  von  jeder
Einrede  des  Kridars  gegen  einzelne  Gläubiger  Gebrauch
  machen  können.

Da  aber  dieses  Rechtsmittel  durch  den  Landtagsabschied
  vom  10.  Nov.  1861  §.  28  Nr.  4
aufgehoben  wurde,  so  könnten  die  Gläubiger  den
fraglichen  Kaufvertrag  wegen  übermäßigen  Kauffreises
  nur  dann  noch  anfechten,  wenn  der  Kridar  zur
Eingehung  des  Vertrages  durch  einen  Betrug  verleitet,
  worden  wäre  oder  wenn  der  Minderwerth  der
erkauften  Grundstücke  seinen  Grund  in  einem  verborgenen
  Fehler  derselben  hätte,  oder  wenn  der
Kauf  blos  deshalb  um  einen  übermäßig  hohen  Preis
abgeschlossen  worden  wäre,  um  durch  eine  Begünstigung
  des  Verkäufers  die  übrigen  Gläubiger  zu  benachtheiligen,
  da  im  letzteren  Falle  eine  Schenkung
vorläge.  Die  ersteren  Momente  hat  L.  nicht  behauptet,
  den  letzteren  aber  nicht  dargethan.  Denn
es  läßt  sich  aus  den  aktenmäßigen  Umständen  weder
auf  eine  fraudulose  Absicht  des  Kridars  noch  des
Verkäufers  R.  bei  dem  fraglichen  Kaufsgeschäfte
schließen.

Der  erstere  hat  nichts  veräußert,  sondern  erworben,
  und  hätte,  wenn  wirklich  der  Preis  der
Grundstücke  zu  hoch  war,  wohl  leichtsinnig,  nicht
aber  in  der  Absicht  kontrahirt,  um  seine  Gläubiger
zu  verkürzen,  da  ja  der  Konkurs  erst  im  Jahre  1864
ausbrach,  während  der  Kauf  schon  im  Jahre  1862
geschlossen  wurde.  Hiezu  kömmt,  daß  es  allgemein
notorisch  ist,  daß  im  Jahre  1862  die  Güterpreise