Paulian.  Rechtsmittel.  Einreden  im  Konkurse.  107

weit  höher  waren,  wie  im  Jahre  1864,  daß  daher
nicht  angenommen  werden  kann,  daß  die  im  Jahre
1864  vorgenommene  Taxe  und  Versteigerung  für  den  im
Jahre  1862  vorhanden  gewesenen  Werth  der  Grundstücke
  maßgebend  seien,  so  daß  sich  hieraus  weder  auf
eine  bedeutende  Uebervortheilung  des  Kridars,  noch
auf  eine  fraudulose  Absicht  desselben  gegenüber  seinen
Gläubigern  eine  sichere  Schlußfolgerung  ziehen  läßt.
Der  letztere  aber  mag  selbst  in  der  Unterstellung
eines  bedeutenden  Minderwerthes  der  Grundstücke
sich  selbst  zu  bereichern  beabsichtigt  haben,  offenbar
aber  war  es  hiebei  nicht  auf  eine  Beschädigung  der
Gläubiger  des  Kridars  abgesehen,  da,  wie  beide  Instanzen
  richtig  bemerken,  nicht  angenommen  werden
kann,  daß  R.  die  Schuldverhältuisse  des  Kridars
gekannt  habe.

Es  liegt  also  durchaus  kein  Rechtfertigungsgrund
  vor,  den  Kaufvertrag  vom  24.  Okt.  1862
zu  reseindiren  und  den  Liquidanten  R.  blos  für
berechtigt  zu  erklären,  die  Rückgabe  der  in  Folge
dieses  Kaufgeschäftes  dem  Gantschuldner  tradirten
Grundstücke,  und  da  diese  schon  veräußert  sind,  den
Erlös  hieraus  zu  verlangen.

Hiezu  tritt  aber  noch  der  besondere  Umstand,
daß  zur  Geltendmachung  des  Paulianischen  Rechtsmittels
  nur  derjenige  Gläubiger  legitimirt  ist,  dessen
Forderung  schon  zur  Zeit  der  angefochtenen  Forderung
  des  anderen  Gläubigers  entstanden  war;  fr.  10
S.  1,  S.  15  quae  in  kfraud.  cred.  (42,  8);
Seuffert's  Lehrb.  §.  671  Nr.  1.

Es  folgt  dieß  schon  aus  dem  Zwecke  und  dem
Grunde  jenes  Rechtsmittels,  da  hiedurch  eine  Beschädigung
  der  Gläubiger  beseitigt  werden  soll,  ein
Gläubiger  aber,  welcher  erst  nach  Vornahme  einer
schädlichen  Handlung  des  Schuldners  eine  Forderung
  erlangt  hat,  hiedurch  nicht  benachtheiligt  wurde.

Nun  entstand  die  Forderung  des  L.,  welcher