108  Not.-G.  Art.  14.  Kauf.  Nachträgl.  Delegation.

allein  die  Ansprüche  des  Liquidanten  R.  angefochten
hat,  erst  am  1.  Dezember  1862,  während  der  in
Frage  stehende  Kaufvertrag  zwischen  R.  und  H.
schon  am  24.  Oktober  1862  abgeschlossen  worden  ist

Zwar  bestimmt  die  GO.  Kap.  XIX
Nr.  3,  daß  die  von  einem  Gläubiger  gemachte  er
ception  auch  den  anderen  Gläubigern  nützlich  sein
könne,  wenn  ihrerseits  die  nämliche  causa  contradicendi
  vorhanden  ist;  allein  aus  dieser  Vorschrift
folgt  nur,  daß,  wenn  der  kontradizirende  Gläubiger
obsiegt,  das  diesem  günstige  Erkenntniß  auch  in  Ansehung
  der  anderen  in  gleicher  Lage  befindlichen
Gläubiger  wirksam  ist,  nicht  aber,  daß  im  Falle
des  Unterliegens  des  ersteren  der  Richter  zu  Gunsten
der  anderen  Gläubiger,  deren  Rechtsverhältniß  wirksamer
  gestaltet  ist,  die  unterlassene  Exception  suppliren
  dürfe.

Allerdings  gestattet  die  GO.  a.  a.  O.  Nr.  4
eine  solche  richterliche  Supplirung,  allein  nur  unter
den  Voraussetzungen  des  Kap.  VI  §S.  9,  wo  jedoch
  die  Supplirung  an  die  Bedingung  geknüpft
ist,  daß  der  Beklagte  überhaupt  wirklich  ein  der
unterlassenen  Exception  angemessenes  Petitum  gestellt
  habe,  was  hier  nicht  der  Fall  ist,  da  die
übrigen  betheiligten  Gläubiger  gar  keine  Vernehm-#
  abgegeben  haben.

OAGE.  v.  23.  Aug.  1866  Reg.-Nr.  1402  6

2.

Zu  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.  Nachträgliche  Vereinbarung
  zu  einem  notariell  verbrieften  Immobiliarkaufvertrage.
Vergl.  Bd.  XXXII  S.  244.

Laut  Notariatsurkunde  vom  11.  April  1863
war  der  Käufer  M.  dem  Verkäufer  B.  von  dem
vereinbarten  Anwesenskaufschillinge  den  Betrag  von
1900  fl.  schuldig  geblieben  und  erwiderte  auf  die