Not.-G.  Art.  14.  Kauf.  Nachträgl.  Delegation.  109

von  B.  wegen  Zahlung  dieses  Restes  gestellte  Klage,
daß  bald  nach  Errichtung  der  Notariatsurkunde
zwischen  ihm  und  dem  Kläger,  dann  dem  Z.,  welcher
  ihm,  dem  Beklagten,  ein  Elterngut  von  1900  fl.
geschuldet  habe,  ein  Delegationsvertrag  zu  Stande
gekommen,  und  in  Gemäßheit  desselben  Z.  als
Schuldner  des  B.  für  den  Kaufschilling  von  1900  fl.
eingetreten  sei.  Kläger  bezeichnete  diese  Delegation
als  nichtig,  weil  sie,  als  mit  dem  Immobiliarkaufe
im  Zusammenhange  stehend,  notarieller  Verlautbarung
  bedurft  hätte,  aber  nur  mündlich  abgeschlossen
worden  sei.

Diese  Einwendung  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  (in  Uebereinstimmung  mit  der  II.  Instanz)  aus
folgenden  Gründen  verworfen:

„Durch  die  vielfachen  über  die  Bedeutung  und
Tragweite  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  entstandenen
  Zweifel  und  Beanstandungen  wurden  bereits  eben
so  vielfache  wissenschaftliche  Erörterungen  und  gerichtliche
  Entscheidungen  hervorgerufen,  welche,  wenn  sie  auch
nach  Verschiedenheit  der  einzelnen  Fälle  und  der  diesen
zu  Grunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  mehrfach  zu  von
einander  abweichenden  Aussprüchen  geführt  haben,  dennoch
  in  der  festgestellten  Annahme  übereinstimmen,
daß  alle  solche  Nebenverträge,  welche  vor  und  bei
Eingehung  eines  ein  Immobile  betreffenden  Vertrages
  als  neben  dem  errichteten  Notariatsdokumente
  zwischen  den  Kontrahenten  abgeschlossen  behauptet
  werden,  rechtsunverbindlich  sind,  weil  die
Möglichkeit  gegeben  war,  sie  in  die  notarielle  Urkunde
  aufzunehmen  und  durch  die  Nichtaufnahme
die  gesetzliche  Präsumtion  begründet  ist,  daß  in  dem
Augenblicke  der  Errichtung  der  Notariatsurkunde  die
Absicht  der  Kontrahenten  nur  auf  die  Eingehung
derjenigen  Vertragsverbindlichkeiten  gerichtet  war,
welche  den  Inhalt  der  Notariatsurkunde  bilden.
Von  dieser  Annahme  ausgehend  mußten  selbstver-