110  Not.-G.  Art.  14.  Kauf.  Nachträgl.  Delegation.

ständlich  alle  jene  mündlichen  oder  nicht  im  Notariatsinstrumente
  enthaltenen  Nebenbestimmungen,
welche  die  vorgängig  getroffene  Stipulation  eines
Reugeldes,  eines  Proxenetikums  oder  die  bei  der
Aufnahme  des  Vertrages  selbst  absichtlich  unrichtige
Angabe  des  Kaufpreises  betroffen  haben,  als  rechtsunwirksam
  erklärt  werden.  Dagegen  haben  Doktrin
und  Praxis  übereinstimmend  angenommen,  daß
solche  Bestimmungen  der  Koutrahenten,  welche  nach
rechtsverbindlichem  Abschlusse  eines  ein  Immobile
betreffenden  notariell  errichteten,  theilweise  bereits
vollzogenen  Vertrages  über  Nebenpunkte,  welche
nur  eine  Abänderung  des  Vollzugsmodus  rücksichtlich
  der  Zahlung  betreffen,  mündlich  getroffen  und
vereinbart  werden,  für  die  Kontrahenten  allerdings
rechtsverbindlich  sind,  wenn  die  einschlägigen  Gesetze
überhaupt  die  Errichtung  mündlicher  Vereinbarungen
zulassen.  Es  liegt  auch  in  der  Natur  der  Sache,
daß  den  Kontrahenten,  wenn  sie  einen  bereits  vollgiltig
  abgeschlossenen  Vertrag  später  in  einem  unwesentlichen
  Punkte,  z.  B.  beim  Kaufvertrage  rücksichtlich
  des  Ortes  der  Zahlung  oder  bezüglich  der
Münzsorte,  in  welcher  der  Kaufpreis  zu  zahlen  ist,
in  gegenseitigem  Einverständnisse  abändern  wollen,
ihnen  hiezu  die  Befugniß  nicht  entzogen  werden
kann,  und  daß,  wenn  auch  diese  Aenderung  eine  Verbindlichkeit
  betrifft,  welche  Ausfluß  eines  Vertrages
über  ein  Immobile  ist,  doch  der  Ausdruck  des  Gesetzes
  „betrifft“  nicht  so  weit  ausgedehnt  werden
kann,  um  notarielle  Verlautbarung  für  alle  Rechtsverhältnisse
  zu  verlangen,  welche  in  entfernter  Verbindung
  mit  dem  Kaufvertrage  stehen,  dessen  Perfektion
  und  Rechtswirksamkeit  aber  nicht  im  mindesten
  beeinträchtigen.

Unterstellt  man  den  vorliegenden  Fall  diesen
grundsätzlichen  Annahmen,  so  unterliegt  es  keinem
Zweifel,  daß  der  Kaufvertrag  vom  11.  April  1863