Proz.-Ges.  v.  17.  Nov.  1837  K.  90  Abs.  2.  111

durch  die  notarielle  Verlautbarung  volle  Perfektion
und  Rechtswirksamkeit  erlangt  hat  und  daß  insbesondere
  die  Verpflichtung  des  Käufers  zur  Zahlung
des  stipulirten  Kausschillings  bzw.  des  hieran  noch
bestandenen  Restes  ad  1900  fl.  feststeht.  Schließen
nun  Käufer  und  Verkäufer  in  Uebereinstimmung  zum
Zwecke  des  Vollzuges  des  Kaufvertrages  und  ohne
an  solchem  selbst  etwas  zu  ändern,  ein  Uebereinkommen
darüber  ab,  auf  welche  Art  dieser  Theil  des  fälligen
Kaufschillings  bezablt  werden  soll,  so  betrifft  solches
keineswegs  die  dem  Art.  14  unterliegende  Uebertragung
  des  Eigenthumes  einer  unbeweglichen  Sache,
sondern  lediglich  die  Erfüllung  einer  vom  Käufer
übernommenen  persönlichen  Verbindlichkeit,  wobei
völlig  gleichgiltig  bleibt,  ob  solche  aus  einem  Kaufe
oder  aus  einem  anderen  Rechtsgeschäfte  entstanden
  ist.“
COAGE.  v.  1.  Sept.  1866  RNr.  1010  5  5/6.
Rm.

3.

Adjudikationsverfahren.  Ladung  gerichtsbekannter  Gläubiger
zur  Versteigerung.  Ihre  Unterlassung  bewirkt  nur  eine  heilbare,
  keine  unheilbare  Nichtigkeit.

Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  V  S.  315.

In  den  Motiven  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  kommen  folgende  Sätze  vor:

1)  Die  Vorschrift  des  §.  90  Abs.  2  des  Prozeßgesetzes
  vom  17.  Nov.  1837  kann  hinsichtlich
„der  übrigen  aktenmäßig  bekannten  Gläubiger“  nicht
in  dem  ausgedehnten  Sinne  zur  Anwendung  gebracht
werden,  daß  als  gerichtsbekannter  Gläubiger  jeder
zu  betrachten  wäre,  von  welchem  in  irgend  einem
Streitakke  oder  in  sonstigen  Akten  des  Prozeßge-