112  Proz.-Ges.  v.  17.  Nov.  1837  8.  90  Abs.  2.

richtes  indizirt  ist,  daß  er  bei  der  öffentlichen  Versteigerung
  des  Anwesens  betheiligt  sein  möchte.

2)  Gegen  die  Unterlassung  der  Vorschrift  des
oben  angeführten  §.  90  ist  das  außerordentliche
Rechtsmittel  der  Nichtigkeitsklage  nicht  statthaft  und
sohin  auch  die  Bestimmung  der  G.  Kap.  XVI
8.  2  nicht  anwendbar.  In  dem  angeführten  §.  90
ist  nicht  statuirt,  daß  wegen  Mangels  der  Citation
unheilbare  Nichtigkeit  eintrat,  wenn  einem  aktenmäßig
  bekannten  Gläubiger  die  exekutionsweise  öffentliche
  Versteigerung  einer  unbeweglichen  Sache  nicht
bekannt  gemacht  worden  ist.  Die  Unterlassung  einer
solchen  Bekanntmachung  besteht  nur  in  einem  Mangel
in  der  gehörigen  Prozeßleitung,  welche  von  der  betreffenden
  Partei  immer  nur  auf  dem  Wege  der
Appellation,  so  weit  diese  sonst  zulässig  erscheint,  zu
beseitigen  ist.  Der  Termin  der  öffentlichen  Versteigerung
  ist  den  aktenmäßig  bekannten  Gläubigern
nur  zu  dem  Zwecke  bekannt  zu  machen,  damit  sie  die
zu  versteigernde  Sache  durch  Legung  des  Meistgebotes
  entweder  selbst  ersteigern  oder  durch  Legung
von  Preisangeboten  Andere  zu  noch  weiteren  Angeboten
  vermögen  können,  und  auf  diese  Weise
allenfalls  Nachtheile  abwenden,  keineswegs  aber,
um  mit  ihnen  Verhandlungen  zu  eröffnen,  wie  solches
  auf  eine  Klage  einzutreten  hat.  Wo  aber  das
rechtliche  Gehör  nicht  in  einem  Falle  entzogen  worden,
  in  welchem  wie  auf  eine  Klage  oder  sonst  dergleichen
  zu  verhandeln  ist,  ist  keine  unheilbare  Nichtigkeit,
  sondern  nur  eine  heilbare  vorhanden,  welcher
lediglich  mit  Appellation  entgegenzutreten  ist.

OAGErk.  v.  27.  Aug.  1866  RNr.  993  %.
77.

Redakt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  E'-  Enke)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Soh