Ergänzungsband  zum  31.  und  32.  Jahrgan  18.
Dr.  J.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Indelt:  Ddie  Forderung  gegen  einen  Schmied  für  das  demfelben  zum  Le
werbebeirlebe  gelieserte  Eisen  gehrt  zum  Hende  egerichle.  —  Die
Klage  eines  Frauenzlmmers  aus  —1  Vertrage,  ——  welchen  dasell
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Snre  angegebenen  Betrag.  Dessallsige  Provokatlon  8  Erolge
  der  dae  ewigen  Stillschweigens.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehoses,  Kompetengkonstikte
  unter  Gerichten  betr.

CLXXXXV.

Die  Forderung  gegen  einen  Schmied  für  das  demselben
zum  Gewerbsbetriebe  gelieferte  Eisen  gehört  zum  Handelsgerichte


Der  Eisenhändler  S.  hatte  gegen  den  Schmied
Jos.  B.  wegen  eines  Forderungsrestes  von  67  fl.
36  kr.  für  verschiedene  demselben  gelieferte  Eisenwaaren
  Klage  bei  dem  Handelsgerichte  München
links  d.  Is.  gestellt,  welche  jedoch  von  diesem  Gerichte
  zurückgewiesen  wurde,  weil  nicht  ersichtlich  sei,
daß  der  Beklagte  bei  Ausübung  seines  Geschäftes
die  Grenzen  des  Handwerksbetriebes  überschreite
und  Weiterveräußerungen  der  Handwerker  innerhalb
ihres  Handwerksbetriebes  nach  Art.  273  Abs.  3
des  allg.  deutschen  Handelsgesetzbuches  nicht  unter
die  Handelsgeschäfte  fallen.

Eisenhändler  S.  brachte  nun  seine  Klage  bei
dem  Stadtgerichte  München  linko  d.  Is.  an,  wo
sie  aber  gleichfalls  abgewiesen  wurde,  weil  der  Beklagte
  die  Eisenwaaren  anschaffte,  um  sie  entweder

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.