114  Eisen  an  den  Schmied  verkauft.  Kompetenz.

unverändert  oder  weiter  verarbeitet  wieder  zu  veräußern,
solche  Rechtsgeschäfte  aber  nach  Art.  271  Ziff.  1
des  a.  d.  HGB.  zu  den  Handelsgeschäften  gehören.

Der  durch  den  Kläger  hierauf  angeregte  Kompetenzkonflikt
  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe  dahin
entschieden,

daß  in  der  Sache  das  k.  Handelsgericht

München  links  d.  Is.  zuständig  sei.

Zur  Begründung  ist  im  oberstrichterlichen  Erkenntnisse
  Folgendes  angeführt:

Nach  dem  Inhalte  der  an  das  Handelsgericht
München  I/J.  gerichteten  Klage  hat  Schmiedmeister
B.  verschiedene  Eisenwaaren  von  dem  Eisenhändler
S.  erkauft  und  da  das  Geschäft  des  ersteren  darin
besteht,  die  angeschafften  Eisenwaaren  nach  ihrer
Verarbeitung  allmällg  wieder  weiter  zu  veräußern,
so  lag  in  dem  Erwerbe  der  Eisenwaaren  auf  Seite
des  Beklagten  offenbar  ein  im  Sinne  des  Art.  271
Ziff.  1  des  a.  d.  HGB.  bestimmtes  Handelsgeschäft
  vor,  und  Klagen  hierüber  gegen  B.  können
daher  nach  §.  64  des  Einf.-Ges.  zum  a.  d.  HGB.
nur  vor  den  Handelsgerichten  zur  Austragung  kommen.

Mit  Unrecht  hat  sich  das  Handelsgericht  zum
Nachweise  seiner  Unzuständigkeit  in  dieser  Sache
auf  Art.  273  des  a.  d.  HGB.  berufen,  wonach
allerdings  die  Weiter  veräußerungen  der  Handwerker
  innerhalb  ihres  Handwerksbetriebes  als  Handelsgeschäfte
  nicht  zu  betrachten  sind.  Wenn  daher
B.  bei  Weiterveräußerung  seiner  verarbeiteten  Eisenwaaren
  mit  irgend  einem  Abnehmer  etwa  wegen
Nichterfüllung  der  gesetzten  Vertragsbedingungen
oder  aus  anderen  Gründen  in  Differenz  kommen
sollte  und  von  diesem  belangt  würde,  dann  käme
das  Rechtsverhältniß  seiner  Weiterveräußerung  und
damit  dieser  Art.  273  Abs.  3  über  den  Umfang
seines  Handwerksbetriebes  zur  Sprache.

Dieser  Fall  liegt  jedoch  nicht  vor;  hier  ist  vor-