Dienstverh.  zw.  Gastwirth  u.  s.  Buchhalterin.  Komp.  115

erst  nur  die  Eigenschaft  des  Beklagten  als  Käufer
einer  Waare  zum  Zwecke  einer  seinerzeit  erst  zu
realisirenden  Weiterveräußerung  derselben  in's  Auge
zu  fassen.

Erk.  d.  OGH.  v.  31.  Aug.  1866,  UB.  Nr.  50.

CLXXXXVI.

Die  Klage  eines  Frauenzimmers  aus  einem  Vertrage,  durch

welchen  dasselbe  als  Buchhalterin  in  einer  Gastwirthschaft

aufgestellt  worden  war,  gehört  zur  Kompetenz  des  Handelsgerichtes.


Nach  dem  Vortrage  einer  von  Maria  L.  bei
dem  k.  Stadtgerichte  Augsburg  eingereichten  Klage
war  dieselbe  am  6.  Nov.  1865  bei  dem  Fabrikanten
  R.  zu  Augsburg  für  dessen  Gastwirthschaft
gegen  ein  monatliches  Honorar  von  6  Gulden  nebst
Verköstigung  als  Buchhalterin  in  Dieust  getreten,
jedoch  am  9.  Jan.  1866  ohne  vorhergehende  Kündung
  entlassen  worden,  weshalb  sie  wegen  Unterlassung
  der  herkömmlichen  vierwöchentlichen  Kündung
  nebst  einem  Rückstand  aus  früherer  Zeit  das
Honorar  für  den  Monat  vom  5.  Jan.  bis  5.  Febr.
1866  und  die  Entschädigung  für  Kost  von  ihrem
Austritte  bis  zum  letztgenannten  Tage  verlangte.

Das  k.  Stadtgericht  Augsburg  wies  die  Klage
von  dort  zurück,  weil  nach  Art.  63  Ziff.  4  des
Einf.-Ges.  zum  allg.  d.  HGB.  eine  Handelssache
vorliege,  da  Beklagter  Kaufmann  sei,  die  Klägerin
als  Gehilfin  in  seinem  Gewerbe  angestellt  war,  und
aus  diesem  Dienstverhältnisse  gegen  den  Prinzipal
klage,  die  Sache  daher  vor  das  Handelsgericht  gehöre.

Der  Anwalt  der  Klägerin  reichte  nun  dieselbe
Klage  bei  dem  k.  Handelsgerichte  Augsburg  ein,
welches  sie  jedoch  gleichfalls  von  da  abwies,  da  die
hierin  als  üblich  behauptete  vierwöchentliche  Kündungsfrist
  und  das  Verlangen  eines  Honorares  auf
mar  einen  Monat  nach  Austritt  aus  dem  Dienst-