116  Dienstverh.  zw.  Gastwirth  u.  s.  Buchhalterin.  Komp.

verhältnisse  und  einer  Kostentschädigung  auf  24
Tage  den  Bestimmungen  des  Art.  61  des  allg.  d.
HGB.  nicht  entspreche,  auch  keine  Thatsachen  angegeben
  seien,  welche  der  Klägerin  die  Eigenschaft
einer  Handlungsgehilfin  beilegen,  daher  lediglich  Gesindedienste
  vorliegen,  in  Ansehung  deren  die  allgemeinen
  eivilrechtlichen  Bestimmungen  über  das  Gesindedienstverhältniß
  zur  Anwendung  zu  kommen  haben.

Der  nunmehr  von  der  klagenden  Partei  angeregte
  Kompetenzkonflikt  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  dahin  entschieden,

daß  in  der  Sache  das  Handelsgericht  Augsburg

  zuständig  sei.

In  den  Gründen  sprach  sich  der  oberste  Gerichtshof
  folgendermaßen  aus:

Maria  L.  bringt  in  ihrer  Klage  vor,  bei  dem
Fabrikanten  R.  als  Buchhalterin  für  dessen  Gastwirthschaft
  in  Dienst  getreten  zu  sein  und  beansprucht
Schadensersatz  wegen  des  vom  Beklagten  einseitig
gelösten  Vertragsverhältnisses.

Wenn  der  Beklagte,  wie  behauptet  wird,  eine
Gastwirthschaft  besitzt,  derselbe  also  Waaren  hiefür
anschafft,  um  sie  wieder  weiter  zu  veräußern,  —
Art.  271  des  allg.  d.  HGB.  —  so  ist  er,  indem
er  solche  Geschäfte  jedenfalls  gewerbsmäßig  betreibt,
im  Sinne  des  Art.  4dieses  Gesetzes  als  Kaufmann  zu  erachten
  und  die  Buchhaltung  bildet  hiebei,  wie  bei
jedem  Handelsgeschäfte,  einen  sehr  wichtigen  Zweig
des  Geschäftes,  da  nur  bei  richtiger  Buchführung
eine  sichere  Kontrole  für  eine  ordnungsmäßige  Geschäftsführung
  erzielt  werden  kann.  .-Kein

  Zweifel  kann  daher  darüber  bestehen,  daß
eine  Person,  welche  von  dem  Geschäftsherrn  für  die
Buchhaltung  in  den  Dienst  genommen  wird,  gemäß
Art.  57  des  allg.  d.  HGB.  zu  den  Hamdlungsgehilfen
  gezählt  werden  muß.

Weder  in  diesem  Artikel,  noch  überhaupt  im