Dienstverh.  zw.  Gastwirth  u.  s.  Buchhalterin.  Komp.  117

Handelsgesetzbuche  sind  die  Voraussetzungen  durch
besondere  Bestimmungen  begrenzt,  unter  welchen  die
in  Dienste  eines  Kaufmannes  tretenden  Personen
als  Handlungsgehilfen  in  Betracht  kommen,  und
kann  insbesondere  nicht,  wie  das  k.  Handelsgericht
Augsburg  annimmt,  die  Ermächtigung  einer  solchen
Person  zum  Einzelnverkaufe  und  zur  Geldeinnahme
oder  zur  Vertretung  ihres  Dienstherrn  ihr  erst  die
Qualität  eines  Handlungsgehilfen  beilegen,  vielmehr
werden  nach  dem  voransgehenden  Art.  47  die  so
ermächtigten  Personen  als  Handl

von  den  Handlungsgehilfen,  speziell  ovonschleden

Liegen  aber,  wie  hier,  Rechtsverhältnisse  zwischen
Kausleuten  und  Handlungsgehilfen  vor,  so  gehören
sie  nach  der  Vorschrift  des  Art.  63  Nr.  4  des  Einf.=Ges.
  zum  a.  d.  HGB.  zu  den  Handelssachen,  welche
gemäß  Art.  62  daselbst  durchaus  in  die  Zuständigit

  der  Handelsgerichte  fallen.

Das  Handelsgericht  Augsburg  sucht  zwar  auszuführen,
  daß  blos  ein  nach  den  Bestimmungen  des
allgemeinen  bürgerlichen  Rechtes  zu  beurtheilendes
Gesindedienstverhältniß  deshalb  vorliege,  weil  Art.  61
des  HGB.  über  das  Dienstverhältniß  zwischen  den
Prinzipalen  und  dem  Handlungsdiener  bestimmte
Normen  entnehmen  läßt,  womit  die  rechtliche  Darlegung
  der  Klage  nicht  im  Einklange  steht.  Allein
dabei  wurde  übersehen,  daß  nach  eben  diesem  Artikel
durch  Uebereinkunft  dieses  Dienstverhältniß  auch  anders
  als  hier  angeordnet  regulirt  werden  kann,  und
daß,  wenn  die  die  Klage  begründen  sollenden  Behauptungen
  den  gesetzlichen  Erfordernissen  für  den
materiellen  Bestand  dieser  Klage,  wie  etwa  die  als
üblich  behauptete  vierwöchentliche  Kündungsfrist,  nicht
entsprechen,  dieß  der  Würdigung  des  zuständigen
Richters  in  der  Hauptsache  anheimfalle,  nicht  aber
als  auf  die  Zuständigkeitsfrage  selbst  von  Einfluß
zu  erachten  ist.