118  Baörgschaft  für  Handelsschulden.  Kompetenz.

Das  Handelsgericht  Augsburg  hat  daher  mit
Unrecht  seine  Zuständigkeit  in  dieser  Sache  abgelehnt.
Erk.  d.  OG#H.  v.  1.  Dez.  1866,  UB.  Nr.  53.

CLXXXXVII.

Die  Klage  aus  der  Bürgschaft  für  eine  vor  Gericht  durch

Vergleich  festgestellte  und  exekutionsreife  Handelsschuld  gehört

  vor  das  ordentliche  Gericht  des  Wohnortes  des
ürgen  1).

Der  Kaufmann  V.  zu  München  hatte  gegen
den  Händler  A.  von  Giesing  bei  dem  k.  Handelsgerichte
  München  rechts  d.  Is.  wegen  einer  Waarenforderung
  von  369  fl.  16  kr.  Klage  gestellt  und  es
war  die  bezügliche  Streitsache  am  8.  Nov.  1864
durch  Vergleich  in  der  Art  erledigt  worden,  daß
sich  der  Beklagte  unter  Anerkennung  der  ganzen
Forderung  verpflichtet  hatte,  hieran  60  fl.  innerhalb
8  Tagen,  40  fl.  am  15.  Dez.  1864  und  den  Rest
in  Wochenfristen  zu  25  fl.  vom  1.  Febr.  1865  an
zu  bezahlen.

Die  bei  dem  Vergleichsabschlusse  anwesende
Ladnerin  Mathilde  A.  hatte  sich  dabei  für  die  richtige
  Einhaltung  der  bedungenen  Zahlungen  mit  ihrem
eigenen  Vermögen  verbürgt.

Da  von  der  Schuld  nur  ein  Betrag  von  60  fl.
bezahlt  wurde  und  die  Exekution  wegen  des  Restes
in  Ermangelung  geeigneter  Objekte  nicht  vollzegen
werden  konnte,  stellte  der  Kläger  am  13.  Febr.  1866
bei  dem  Handelsgerichte  München  rechts  d.  Is.  den
Antrag,  die  Bürgin  Mathilde  A.  zur  Zahlung  des
Restes  von  309  fl.  16  kr.  zu  beauftragen.

Vom  angerufenen  Gerichte  wurde  jedoch  der

1)  Man  sehe  hierüber  auch  S.  68—71  dieses  Bandes.