Bürsschaft  für  Handelsschulden.  Kompetenz.  140

Antrag  wegen  Mangels  der  Zuständigkeit  zurückgewiesen,
  indem  Mathilde  A.  in  der  dort  anhängigen
Sache  nicht  Partei  sei,  eine  Klage  gegen  dieselbe
wegen  Bürgschaft  aber  keine  Handelsgerichtssache  bilde.

Am  16.  März  1866  stellte  hierauf  der  Kaufmann
  V.  gegen  Mathilde  A.  Klage  bei  dem  k.  Bezirksgerichte
  Pfarrkirchen  als  dem  ordentlichen  Gerichte
  des  Wohnortes  der  Beklagten.

Dieses  wies  jedoch  dieselbe  zurück,  da  sie  gemäß
  Art.  281  Abs.  2  des  allg.  d.  Handelsgesetzbuches
  und  Art.  64  Abs.  1  des  Einf.-Ges.  dazu
eine  Handelssache  betreffe.

Kaufmann  V.  wendete  sich  nun  mit  derselben
Klage  an  das  k.  Handelsgericht  Passau,  von  welchem
sie  aber  gleichfalls  zurückgewiesen  wurde,  weil  die
Börgschaft  der  Beklagten  als  ein  Accessorium  der
Hauptschuld  erscheine  und  hiefür  auch  nur  das  Gericht
  der  Hauptschuld,  mithin  das  Handelsgericht
München  r/J.,  kompetent  sei.

Der  hierauf  von  klägerischer  Seite  angeregte
Kompetenzkonflikt  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
dahin  entschieden,

daß  in  der  Sache  das  k.  Bezirksgericht  Pfarrkirchen
  zuständig  sei.

Die  Gründe  dazu  sind  folgende:

In  der  bei  dem  Handelsgerichte  München  rIJ.
anhängigen  Streitsache  des  Kaufmannes  V.  von
München  gegen  den  Händler  A.  zu  Giesing  hat  der
Beklagte  die  eingeklagte  Waarenforderung  zu  369  fl.
16  kr.  im  Vergleichswege  anerkannt  und  sich  zu
deren  Zahlung  innerhalb  bestimmter  Fristen  verpflichtet.
  Für  die  richtige  Einhaltung  dieser  Zahlungen
  verbürgte  sich  die  Ladnerin  Mathilde  A.  mit
ihrem  Vermögen.

Math.  A.,  welche  nun  auf  Grund  dieser  Bürgschaft
  gerichtlich  belangt  wird,  hat  sich  demnach  nicht
für  eine  Forderung  aus  einem  außergerichtlichen