120  Bürgschaft  für  Handelsschulden.  Kompetenz.

Rechtsgeschäfte  und  namentlich  nicht  mit  Räcksicht
auf  den  Inhalt  dieses  Geschäftes,  es  mag  sich  solches
auf  ein  Handelsgeschäft  stützen  oder  nicht,  verbürgt,
sondern  für  eine  gerichtlich  festgestellte  zur  Exekution
bereifte  Schuld.  Sie  haftet  daher,  wenn  der  Hauptschuldner
  mit  deren  Hinwegfertigung  nicht  nach  den
gesetzten  Bedingungen  eingehalten  hat,  für  die  Entrichtung
  einer  schon  vollkommen  liquid  stehenden
Schuld  aus  ihrem  Bürgschaftsversprechen,  so  daß
von  dem  Gebrauche  von  Einreden,  welche  vor  der
Liquidstellung  dieser  Schuld  dem  Hauptschuldner
selbst.  zustehen  konnten,  für  die  Bürgin,  die  erst  nachher
  in  ein  Bürgschaftsverhältniß  für  den  Schuldner
eingetreten  ist,  die  Rede  nicht  sein  kann.

Hiemit  verliert  aber  die  arcessorische  Natur  der
Bürgschaft  gegenüber  der  ursprünglichen  Hauptschuld,
mit  der  sie  in  gar  keinem  rechtlichen  Zusammenhange
steht,  wesentlich  an  ihrer  Bedeutsamkeit,  und  handelt
es  sich  hier  vielmehr  zunächst  nur  um  die  Giltigkeit
  und  Wirksamkeit  dieser  Bürgschaft  selbst,  wodurch
  eine  neue  Verbindlichkeit  neben  der  schon  bestehenden
  und  noch  immer  fortdauernden,  jedoch  durchaus
  liquid  gestellten  Hauptschuld  in  einer  ganz
selbständigen  Weise  geschaffen  wurde.

Ueberdieß  enthält  die  von  der  Ladnerin  Math.
A.  bei  Gelegenheit  der  gerichtlichen  Aufnahme  eines
Vergleiches  geleistete  Bürgschaft  auch  an  und  für
sich  kein  Handelsgeschäft;  es  liegt  daher  offenbar
nur  eine  nach  den  allgemeinen  civilrechtlichen  Bestimmungen
  zu  beurtheilende  Bürgschaft  vor,  die
sich  ausschließend  zur  Verhandlung  und  Entscheidung
  vor  das  ordentliche  Civilgericht  der  Bektaguen
eignet  und  zwar  nach  dem  bayer.  LR.  Th.  IV.
Kap.  X  §.  18  u.  Anm.  hiezu  Ziff.  1  als  blose
Personalsache  vor  das  Domizilgericht  derselben.

Nichts  ändert  hieran  der  Umstand,  daß  zwischen
der  liquid  gestellten  Hauptschuld  und  der  durch  die