Sponsalien=  und  Erbverträge.  Pappenheimer  R.  121

Bürgschaft  noch  nebenher  weiter  entstandenen  Verbindlichkeit
  allerdings  Konnexität  besteht,  und  derartige
  Streitsachen  nach  der  GO.  Kap.  1  8.  10
auch  in  prozessualer  Beziehung  nicht  von  einander
getrenm  werden  sollen.  Denn  das  hat  nur  auf

echtsverhältnisse  Bezug,  für  welche  dem  nämlichen
Richter  auch  die  Jurisdiktion  zusteht,  während  hier
die  Frage  in  Betreff  der  Hauptschuld  vor  einem
exemten  Gerichtsstande,  dem  Handelsgerichte,  verhandelt
  worden  ist  und  die  Beurtheilung  des  vorliegenden
  Bürgschaftsverhältussses,  wie  gezeigt,  dem
Ressort  des  ordentlichen  Gerichtsstandes  zufällt,  in
welchem  Falle  nach  Inhalt  dieser  Gesetzesstelle
unter  dem  Vorwande  der  Konnexität  die  verschiedenen
Rechtssachen  nicht  unter  ein  und  dasselbe  Forum
gebracht  werden  dürfen.  1
Erk.  d.  OGH.  v.  6.  Dez.  1866,  UB.  .  54.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofee  für  Bayern
rechte  des  Uheines.

1.

Form  der  Sponsalien=  und  Eheverträge,  in  welchen  zugleich
erbvertragsmäßige  Bestimmungen  vorkommen,  nach  Pappenheimischem
  Rechte.

Die  Rechtsfrage:  ob  im  Bezirke  der  vormaligen
  reichsunmittelbaren  Grafschaft  Pappenheim,
wenn  mit  den  Sponsalien  Erbverträge  verbunden
werden,  zu  deren  Giltigkeit  die  gerichtliche  Errichtung
  erforderlich  ist,  —  wurde  vom  obersten  Gerichtshofe
  verneint.

In  den  Gründen  wurde  angeführt,  daß  zwar