422  Sponsalien=  und  Erbverträge.  Pappenheimer  R.

Arnold  in  den  Beiträgen  zum  deutschen  Privatrechte
  Th.  1I  S.  634  diese  Frage  bejahe,  daß  sich
aber  aus  der  Note  3  S.  630  a.  a.  O.  im  Zusammenhalte
  mit  den  dort  angeführten  Akten  und
anderen  im  fraglichen  Prozesse  beigebrachten  Behelfen
ergebe,  daß  diese  Rechtsanschauung  Arnold's  sich
auf  die  von  der  gräflichen  Justizkanzlei  und  dem
Herrschaftsgerichte  Pappenheim  am  12.  Dez.  1825
und  7.  Juli  1840  an  das  k.  Appellationsgericht
von  Mittelfranken  erstatteten  Berichte  gründe.

Aus  diesen  Quellen  lasse  sich  jedoch  der  von
Arnold  aufßgestellte  Satz  nicht  mit  Sicherheit  ableiten,
  da

1)  in  dem  Schreiben  der  Justizkanzlei  Porpenheim
  vom  12.  Dez.  1825  unter  den  Gewohnheits--
  und  Statutarrechten  der  Grafschaft  die  gerichtliche
  Errichtung  der  Erbverträge  1)  nicht  aufgeführt
  sei;

2)  aus  dem  Berichte  des  Herrschaftsgerichtes
vom  7.  Juli  1840  nur  hervorgehe,  daß  der  Gebrauch,
  die  Verlöbnisse  gerichtlich  abzuschließen  bzw.
förmliche  Eheverträge  zu  errichten,  die  Regel  bilde,
—  woraus  sich  entnehmen  lasse,  daß  solche  Verträge
  ausnahmsweise  auch  außergerichtlich  abgeschlossen
  wurden,  und

3)  die  Bemerkung  in  diesem  Berichte,  daß  die

1)  8  p  gehh  der  gperte  eeissonl  wieder  4  24
XI  2  Nr.  6,  Bd.

B  s  —  von  S  —.  aus,  daß  *
träge,  insbesondere  auch  Erbzuwendungen  in  Eheverträgen,
  gemeinrechtlich  keiner  besonderen  Form
bedürfen.  Diese  Ansicht  versicht  auch  Beseler  in
der  Lehre  von  den  Erbverträgen  Th.  II  Bd.  1  S.  34
ff.,  S.  233  ff.  (wo  die  Ansicht  Eichhorn's,  daß
gemeinrechtlich  schriftliche  Errichtung  der  Erbverträge
Boerderüch  sei,  ausführlich  widerlegt  wird)  und
Bd.  2  129.