Sponsalien-  und  Erbverträge.  Pappenheimer  R.  128

Form  der  zur  Aufnahme  kommenden  gerichtlichen
  Verträge  aus  den  beigelegten  Exemplaren
ersichtlich  sei,  gleichfalls  den  Schluß  rechtfertige,
daß  auch  solche  Verträge  geschlossen  wurden,  welche
nicht  zur  gerichtlichen  Aufnahme  kamen.

Da  nun  zur  Annahme  einer  giltigen  Gewohn-=heit
  die  Gleichförmigkeit  und  Ununterbrochenheit  der
dieselbe  konstituirenden  Handlungen  unerläßliches
Erforderniß  sei,  so  lasse  sich  aus  den  in  fraglichen
Berichten  angeführten  Umständen  nicht  mit  Sicherheit
  auf  ein  Gewohnheitsrecht  bezüglich  der  gerichtlichen
  Errichtung  der  in  Frage  stehenden  Verträge
schließen.

Die  allenfallsigen  Bedenken  gegen  die  Verneinung
  der  vorliegenden  Rechtsfrage  würden  übrigens
durch  ein  Schreiben  des  nunmehrigen  k.  Landgerichtes
  Pappenheim  an  das  k.  Bezirksgericht  Eichstädt
  vom  5.  April  1860  i.  S.  M.  gegen  M.
wegen  Rückfallsforderung  gehoben,  in  welchem  außer
der  Bestätigung,  daß  vom  Jahre  1790  bis  1842
die  gerichtliche  Errichtung  von  Ehe=  und  Erbverträgen
  die  Regel  bildete  (was,  wie  bereits  erörtert,
keinen  verlässigen  Schluß  auf  die  Kontinuirlichkeit
dieser  Form  gestatte),  weiter  angeführt  wurde,  daß
vom  Jahre  1842  bis  1857  dergleichen  gerichtliche
Verträge  immer  weniger  wurden,  woraus  mit  Gewißheit
  zu  schließen  sei,  daß  solche  Verträge  in  der
Mehrzahl  außergerichtlich  errichtet  wurden,  wogegen
seit  1857  die  gerichtliche  Errichtung  von  Ehe=  und
Erbverträgen  wieder  häufiger  vorkomme.

Es  erhelle  hieraus,  daß  der  Gebrauch  nie  ein
ausschließender  und  kontinuirlicher,  sondern  ein  schwankender
  war,  daher  aus  demselben  ein  durch  Gewohnheit
  entstandenes  Recht  nicht  abgeleitet  werden  könne,
wofür  auch  die  in  dem  erwähnten  Rechtsstreite  am
16.  Mai  und  24.  August  1860  in  I.  und  II.  Instanz
  erlassenen  Erkenntnisse  sprächen.