124  Mehrfache  Cession.  Schutz  des  Schuldners.

Endlich  ergebe  sich  aus  den  festgestellten  Thatsachen
  kein  Aufschluß  über  die  opinio  necessitatis
  bei  der  gerichtlichen  Errichtung  der  fraglichen
Verträge,  und  spreche  gegen  eine  solche  noch,  daß
nach  dem  Schreiben  des  Landgerichtes  Pappenheim
vom  5.  Apr.  1860  im  Jahre  1826  in  einer  Streitsache,
  in  welcher  auf  den  Grund  eines  außergerichtlichen
  Ehevertrages  ein  Rückfall  eingeklagt  war,
dieser  Vertrag,  wenn  auch  nur  im  Wege  des  Vergleiches,
  als  verbindlich  anerkannt  wurde.

OAGErk.  v.  23.  Okt.  1866  RNr.  12660  5/66.
77.

2.

Wer  von  einem  Cessionar  belangt  wird,  dessen  Recht  zur

Erhebung  der  Forderung  von  einem  Dritten,  an  welchen

die  Forderung  gleichfalls  cedirt  wurde,  bestritten  wird,  der

genügt  seiner  Verbindlichkeit  durch  Anerkennung  und  gerichtliche
  Hinterlegung  der  Schuld.

Die  Eheleute  M.  und  M.  J.  waren  Schuldner
  des  3.  und  dieser  hatte  am  30.  März  1865
einen  beträchtlichen  Theil  seiner  Forderung  an  Lazarus
  O.  cedirt.  Am  29.  Sept.  1865  wurde  dieelbe
  Forderung  zu  Gunsten  eines  Gläubigers  des
Z.,  Namens  Sch.,  mit  Beschlag  belegt.  Hiebei
intervenirte  Lazarus  O.,  indem  er  seine  Rechte  auf
fraglichen  Ausstand  durch  eine  Remonstration  vom
13.  Okt.  1865  gegen  die  Beschlagnahme  geltend
machte,  welche  auch  in  Folge  der  von  L.  O.  gelieferten
  Bescheinigung  durch  Bescheid  v.  17.  Nov.  1865
auf  den  Mehrbetrag  der  Schuld  über  die  L.  O.'sche
Forderung  beschränkt  wurde.

Am  23.  Dezember  1865  trat  nun  Johann  D.
gegen  die  Eheleute  M.  und  M.  J.  mit  einer  Klage
auf  Zahlung  der  ursprünglich  Z.'schen  Forderung