Mehrfache  Cession.  Schutz  des  Schuldners.  125

an  ihn  hervor,  welche  er  auf  eine  am  2.  Nov.  1865
erfolgte  Cession  dieser  Forderung  an  ihn  gründete.
Er  erreichte  jedoch  eine  Verurtheilung  der  Beklagten
nicht,  indem  sich  der  oberste  Gerichtshof  dahin  aussprach:


„Besteht  die  Cession  zu  Gunsten  des  L.  O.
zu  Recht,  wofür  bis  jetzt  erhebliche  Vermuthungen
sprechen,  so  ist  die  erst  viel  später  am  2.  Nov.  1865
dem  IJ.  D.  bewilligte  Cession  ohne  Werth.  Jedenfalls
  aber  ist  ihre  Wirksamkeit  beeinträchtigt  für
jenen  Betrag,  welcher  zu  Gunsten  des  Sch.  beschlagnahmt
  ist.

Bei  dieser  Sachlage  konnten  nun  offenbar  die
Eheleute  O.  nicht  mit  Sicherheit  zahlen;  es  bestand
für  sie  ein  ernstliches  Zahlungshinderniß,  in  Folge
dessen  nichts  weiter  von  ihnen  verlangt  werden  konnte,
als  daß  sie,  wie  auch  wirklich  geschehen,  die  Schuld
anerkannten,  sich  zur  sofortigen  Zahlung  an  wen
Rechtens  bereit  zeigten  und  die  Ermächtigung  zur
gerichtlichen  Deponirung  nachsuchten.  Mit  Unrecht
meint  Kläger,  die  Beklagten  seien  jedenfalls  liberirt,
wenn  sie  an  ihn  zahlten.

Was  zwischen  ihm  und  den  Beklagten  geschieht,
ist  für  den  Cessionar  L.  O.  ohne  alle  rechtliche
Wirkung  und  würden  auch  die  Beklagten  erst  auf
ergehende  Verurtheilung  hin  zahlen,  so  wäre  immerhin
  nicht  jenem  das  Recht  benommen,  auf  Grund
seines  nachzuweisenden  besseren  Rechtes  gleichfalls
Zahlung  zu  verlangen.

Der  Satz  des  Klägers,  daß  Beklagte  nur
einmal  zu  zahlen  brauchen,  ist  richtig;  jedoch  nur
in  der  Unterstellung,  daß  die  Zahlung  an  den
wahren  Berechtigten  geschieht,  und  eben  weil  sie  in
dieser  Beziehung  sicher  sein  wollen,  verweigern  sie
vorerst  die  Zahlung.

Allerdings  hätte  L.  O.,  wie  Kläger  richtig
bemerkte,  auf  dem  Wege  der  Intervention  sein  Recht