126  Mehrfache  Cession.  Schutz  des  Schulbners.

zur  Geltung  bringen  können;  allein  in  der  Macht
der  Beklagten  lag  es  nicht,  ihn  dazu  zu  zwingen
und  die  Unterlassung  der  Intervention  bringt  ihm
keinen  Rechtsnachtheil.

Falls  nun  Beklagte  vor  Austragung  des  Streites
  über  das  Eigenthum  an  der  Forderung  nicht
mit  Sicherheit  zahlen  können  und  ihnen  kein  Weg
geboten  ist,  um  selbst  diesen  Streit  zum  Austrage
zu  bringen,  so  müssen  sie  nothwendig  befugt  sein,
die  Zahlung  so  lange  zu  verweigern,  bis  durch  Bereinigung
  der  Sache  unter  den  Prätendemten  Einer
derselben  sich  vollkommen  als  Eigenthümer  legitimirt.

Wenn  Kläger  Gewicht  darauf  legte,  daß  er
solvent  sei  und,  falls  etwa  mit  Unrecht  gezahlt
würde,  der  Rückersatz  gesichert  wäre,  so  ist  zu  bemerken,
  daß  dies  für  die  rechtliche  Beurtheilung  des
Falles  ohne  Belang  ist.

Der  Schuldner,  welcher  nicht  verhindern  kann,
daß  an  Stelle  seines  ursprünglichen  Gläubigers  ein
anderer  tritt,  darf  billiger  Weise  eine  völlig  genügende
  Sicherheit  dafür  verlangen,  daß  diejenige
Person,  welche  Zahlung  begehrt,  wirklich  berechtigt
sei,  und  braucht  sich  auf  einen  später  mehr  oder
minder  zweifelhaften  Rückersatz  nicht  vertrösten  zu
lassen!).

OAGE.  v.  29.  Okt.  1866  Reg.-Nr.  12685  566.

1)  Ueber  die  dem  debitor  cessus  zur  Vermeidung  doppelter
  Zahlung  zustehenden  Schutzmittel  vergl.  O.
Bähr  zur  Cessionslehre  in  Gerber  und  Ihering,
Jahrb.  f.  Dogmatik  Bd.  1  S.  351  ff.,  dem  inzwischen
  in  dieser  Hinsicht  zugestimmt  haben:  E.  A.
Seuffert  (in  der  4.  Aufl.  von  J.  A.  Seuffert's
Pandektenr.  Bd.  2  8.  250  Note  3,  K.  298  Note  8a
und  §.  300  Note  1  a.  E.),  Windscheid  (Lehrb.
d.  Pandektenr.  Bd.  2.  §.  334)  und  Arndts
(Lehrb.  d.  Pand.  §.  256  vor  und  in  Note  '

t.