Not.-Ges.  Art.  14.  Provokation.  127

3.

Abermals  ein  mündlich  stipulirter  Mehrbetrag  des  Kaufpreises

  für  ein  Immobile  über  den  im  Notariatoinstrumente

angegebenen  Betrag.  Desfallsige  Provokation  mit  dem  Erfolge
  der  Auflage  ewigen  Stillschweigens.

Oberstrichterlichen  Entscheidungsgründen  entnehmen
  wir  hierüber  Folgendes:

„Nach  GO.  Kap.  IV  8.  5  ist  die  provocatio
ex  lege  Dillamari  durch  die  Berühmung  eines
Rechtsanspruches  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  dieser
auch  rechtlich  begründet  ist  oder  nicht,  bedingt,  und
diese  präparatorische  Klage  ist  vorzugsweise  in  den
Fülen  ein  wirksames  Schutzmittel,  wenn  der  Difamat
  die  Rechtsbeständigkeit  des  gerühmten  Anspruches
  bestreitet.  Auch  in  der  Berühmung  eines
offenbar  unbegründeten  Rechtsanspruches  ist  ein
nachtheiliger  Angriff  auf  das  Vermögen  des  Diffamirten
  enthalten  und  wenn  der  Disomonn  zugesteht,
  daß  er  den  gerühmten  Anspruch  rechtlich  nicht
zu  begründen  und  deshalb  mit  Aussicht  auf  Erfolg
nicht  klagbar  geltend  zu  machen  vermöge,  so  kann
die  Folge  solchen  Zugeständnisses  nicht  die  Abweisung
  der  Provokation,  sondern  nur  die  Auflage
ewigen  Stillschweigens  wegen  eines  solchen  ungerechtfertigten
  Anspruches  sein.  Die  Berühmung  eines
klagbaren  Rechtes  kann  daher  nicht  in  dem  Sinne
als  Voraussetzung  dieser  Provokation  gefordert  werden,
  daß  eine  deßfallsige  klagbare  Verfolgung  des
speziellen  Anspruches  rechtlich  begründet  sein  müsse,
sondern  nur  in  dem  Sinne,  daß  der  Anspruch  überhaupt
  in  die  Kategorie  derjenigen  Rechte  gehöre,
welche  vor  den  Gerichten  mit  Klage  verfolgt  werden
können,  im  Gegensatze  einestheils  von  bloser  Rechtsvertheidigung
  oder  von  ehrenkränkenden  Nachreden
über  Sachen,  woraus  der  Provokat  keine  Klage  für