128  Not.-Ges.  Art.  14.  Provokation.

sich  abzuleiten  vermag,  und  anderntheils  von  Gegenständen,
  welche  nicht  zum  Ressort  der  Justizbehörden
gehören,  endlich  von  Mißgriffen  eines  Gerichtes,
denen  durch  eine  Beschwerde  abgeholfen  werden
kann.  Vgl.  Seuffert's  Kommentar  zu  GO.
Kap.  IV  F.  5  (I,  2).

Die  vom  Beklagten  nicht  widersprochene,  daher
mit  Recht  als  zugestanden  erachtete  Berühmung,
daß  Provokant  ihm  außer  dem  notariell  verlautbarten
  Kaufschillinge  zu  8000  fl.  noch  einen  weiteren
Kaufschilling  von  3200  fl.  schulde,  enthält  nun
offenbar  einen  an  und  für  sich  klagbaren  Civilrechtsanspruch
  und  damit  einen  Angriff  gegen  den  Provokanten.
  Diese  Diffamation  wird  dadurch  nicht
aufgehoben,  daß  der  Rechtsanwalt  des  Diffamanten
  erkannte,  daß  einer  erfolgreichen  klagbaren  Verfolgung
  dieses  Anspruches  der  Art.  14  des  Not.=Ges.
  vom  10.  Nov.  1861  entgegenstehe.

Diffamat  konnte  zur  Zeit  seiner  Provokation
nicht  voraussehen,  ob  Diffamant  seinen  angeblichen
Rechtsanspruch  nicht  dennoch  als  Kausschillingsforderung
  geltend  zu  machen  versuchen  würde,  und  hat
daher  mit  Recht  diesen  zur  Klagestellung  provozirt.

Dieser  hat  selbst  noch  in  der  Erklärung  vom
10/13.  Dez.  1865  die  klägerische  Behauptung,  daß
Provokant  ihm  nur  8000  fl.  Kaufschilling  schulde,
als  unwahr  erklärt  und  erst  in  der  Duplik  zugestauden,
  daß  ihm  ein  Klagerecht  auf  den  gerühmten
weitertn  „anschihing  von  3200  fl.  nicht  zustehe.

Recht  wurde  ihm  daher  durch  das  zweitnhteilt.
  Erkenntniß  ewiges  Stillschweigen  mit
diesem  Anspruche  auferlegt.“

OAGErk.  v.  30.  Okt.  1866  Reg.-Nr.  1401  .

Redakt.:  br.  nSteppes.  Verl.:  Palm  &amp;  Enke  (#d#lph  Entie)

Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.