Ergänzungeband  zum  31.  und  32.  Jahrgang.  2  2.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Kechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

nhali:  Zu  —  444  des  Nertekteeses.  Uebereinkunft  zur  Elngehun  krnrst
2  mit  einem  Dritien.  Ertenstve  Anwendun  oPn  *

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anderwüärtts  sein  Demtztle#

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtehofes,  Kompetenzkonstikte
  unter  Gerichten  betr.
1.

Zu  Art.  14  des  Notariatsgesetzes.  Uebereinkunft  zur  Eingehung
  eines  Vertrages  mit  einem  Dritten.  Extensive  Anwendung
  des  Gesetzes  nach  dem  Grunde  desselben.
Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XXXI  S.  374.

N.  S.  schloß  mit  F.  G.  eine  Uebereinkunft,
nach  welcher  er  sich  verpflichtete,  von  seinem  Anwesen
  um  10000  fl.  bis  15000  fl.  Grundstücke  so
zu  verkaufen,  daß  die  Kaufpreise  in  fünf  zu  4½  Pzt.
verzinslichen  Jahresfristen  zu  bezahlen  und  auf  Verlangen
  auf  den  Kaufsobjekten  zu  verhypotheziren
seien.  Diese  zu  erzielenden  Kaufpreise  cedirte  N.  S.
sogleich  an  F.  G.  um  ihren  Nominalbetrag  über
Abzug  eines  Nachlasses  von  89°,  wobei  er  sich  zugleich
  verbindlich  erklärte,  dem  F.  G.  diese  8  0°
als  Konventionalstrafe  zu  bezahlen,  falls  er  binnen
3  Monaten  nicht  wenigstens  um  10000  fl.  Güter
aus  seinem  Anwesen  verkauft  haben  sollte.

Diese  ganze  Uebereinkunft  wurde  am  19.  Aug.
1863  notariell  beurkundet;  als  aber  N.  S.  binnen
3  Monaten  irgend  einen  Verkauf  nicht  bewerkstelligt,

Erg.-Bd.  zu  der  neuen  Folge  XI.  u.  XII.  Bd.