130  Notariatsgesetz  Art.  14.

vielmehr  über  sein  Anwesen  in  anderer  Weise  verfügt
  hatte,  trat  F.  G.  klagend  auf  und  forderte  die
Entrichtung  der  bedungenen  Konventionalstrafe  von
800  fl.,  zu  welcher  der  Beklagte  in  erster  Instanz
auch  verurtheilt  wurde.

Auf  Berufung  des  Beklagten  wurde  derselbe  in
zweiter  Instanz  von  der  Klage  entbunden,  und  zwar  auf
den  Grund  des  Art.  14  des  Not.-Ges.,  weil  der  Beklagte
einerseits  zur  Erfüllung  der  mit  dem  Kläger  abgeschlossenen
  Uebereinkunk  auf  indirektem  Wege  einen
dem  Art.  14  zuwiderlaufenden  Zwang  erleiden  würde,
indem  er  die  Verkäufe  von  Grundstücken  bis  zum
Betrage  von  mindestens  10000  fl.  bewerkstelligen
oder  die  Konventionalstrafe  bezahlen  müßte;  andererseits
  dem  Beklagten  der  Wille  entzogen  wäre,  die
zu  bewerkstelligenden  Verkäufe  zur  notariellen  Verlautbarung
  gelangen  zu  lassen  oder  nicht.

Der  oberste  Gerichtshof  beließ  es  jedoch  bei
dem  Erkenntnisse  der  I.  Instanz.

Der  zwischen  dem  Kläger  und  dem  Beklagten
abgeschlossene  Vertrag,  —  so  heißt  es  in  den  Gründen
  —  trägt  die  Merkmale  eines  dem  Art.  14  unterworfenen
  Vertrages  nicht  in  sich.  Die  Grundstücke,
  von  welchen  die  Rede  ist,  sind  nicht  an  F.  G.
verkauft  worden,  und  der  Beklagte  sollte  lediglich
verpflichtet  sein,  in  der  festgesetzten  Zeit  die  Grundstücke
  unter  den  angegebenen  Bedingungen  an  dritte
Personen,  welche  zur  Zeit  des  Vertrages  noch  unbekannt
  waren,  zu  verkaufen.  In  der  ganzen  Uebereinkunft
  haben  sich  die  Kontrahenten  lediglich  persönliche
  Verpflichtungen  auferlegt,  und  in  keinem
Punkte  ist  über  die  Erwerbung,  Veränderung  oder
Aufhebung  eines  dinglichen  Rechtes  eine  Vereinbarung
  getroffen.  Der  Zwang  durch  die  Konventionalstrafe
  ist  kein  widerrechtlicher  und  Beklagter  ist  durch
den  Vertrag  nicht  in  die  Lage  versetzt  worden,  in
welcher  ihm  die  Wahl  entzogen  gewesen  wäre,  einen