Notariatsgesetz  Art.  14.  131

Vertrag  über  ein  dingliches  Recht  zur  notariellen
Beurkundung  zu  bringen  oder  nicht.
OAGE.  v.  20.  Okt.  1866  Reg.-Nr.  11975  5/66.

Nachschrift  des  Einsenders.  Wen  man
den  Inhalt  des  Art.  14  unbefangen  prüft  und  sich
durch  die  mancherlei  Vorurtheile,  welche  sich  über
denselben  gebildet  haben,  nicht  beirren  läßt,  so  wird
man  wohl  dazu  kommen,  die  Frage,  ob  der  Vertrag
  vom  19.  Aug.  1863  der  notariellen  Beurkundung
  bedurft  habe,  übereinstimmend  mit  dem  obersten
Gerichtshofe  zu  verneinen.

Diese  Beantwortung  ist  es  zunächst,  wegen
welcher  der  gegenwärtige  Rechtsfall  hier  mitgetheilt
wird.  Zwar  kann  sie  zur  Entscheidung  desselben,
da  ja  der  genannte  Vertrag  notariell  beurkundet
wurde,  nichts  beitragen;  hiedurch  verliert  aber  die
oberstrichterliche  Anschauung  nichts  an  ihrem  Werthe
zur  Beurtheilung  ähnlicher  Verträge,  wenn  etwa
deren  notarielle  Beurkundung  unterblieben  ist.

Der  vorliegende  Fall  gibt  aber  auch  Gelegenheit,
  den  bisherigen  Mittheilungen  über  die  Behandlung
  des  Art.  14  eine  weitere  Bemerkung  hinzuzufügen.
  «

Dieser  Artikel  verordnet  die  Nichtigkeit  gewisser
Verträge  für  den  Fall,  daß  deren  notarielle  Beurkundung
  unterlasten  wurde,  woraus  von  selbst
folgt,  daß  ein  notariell  beurkundeter  Vertrag,  wenn
auch  aus  einem  anderen  Grunde,  wenigstens  nicht
auf  den  Grund  des  Art.  14  als  nichtig  erkannt
werden  kann.

Nichtsdestoweniger  hat  die  II.  Instanz  die  Nichtigkeit
  des  Vertrages  vom  19.  Aug.  1863  auf  den
Grund  des  Art.  14  ausgesprochen  und  hiezu
angeführt,  daß  selbst  durch  eine  notariell  beurkundete
Uebereinkunft  Niemand  verbunden  werden  könne,
einen  dem  Art.  14  unterworfenen  Vertrag  mit  einem

1*