132  Notariatsgesetz  Art.  14.

Dritten  einzugehen,  weil  nach  der  Absicht  des  Gesetzes
  die  Freiheit  zum  Abschlusse  solcher  Verträge
in  keiner  Weise  beschränkt  werden  dürfe.

Hienach  wären  also  Verträge,  wie  der  vom
19.  Aug.  1863,  aus  dem  Rechtsleben  ganz  und
gar  verbannt.  Wie  die  II.  Instanz  zu  dieser
Annahme  gekommen  sein  mag,  ist  schwer  zu  sagen,
da  ihr  der  Inhalt  des  Art.  14  geradezu  entgegensteht,
  und  da  eine  Schädlichkeit  oder  auch  nur  Unzukömmlichkeit
  solcher  Verträge  sich  eben  so  wenig
behaupten  läßt,  als  die  Unentbehrlichkeit  derselben
geläugnet  werden  kann,  so  daß  sich  der  Gesetzgeber
dagegen,  daß  man  ihm  eine  solche  Absicht  unterschiebe,
  mit  gerechter  Indignation  zu  verwahren  hätte.

Ließe  sich  dessenungeachtet  annehmen,  daß  der
Gesetzgeber  diese  Absicht  gehabt  habe,  so  wäre  das
Erkenntniß  II.  Instanz  um  nichts  weniger  haltlos.

Es  gibt  Praktiker,  welche  mit  gewisser  Naivetät
  als  ganz  selbstverständlich  voraussetzen,  der
Grund  des  Gesetzes  sei  mit  dem  Inhalte  desselben
  so  tief  verschmolzen,  daß  der  Richter  vermöge
des  ihm  zustehenden  Interpretationsrechtes  nicht
nur  befugt,  sondern  sogar  verpflichtet  sei,  über  den
Inhalt  des  Gesetzes  jedesmal  so  weit  hinauszugehen,
als  es  die  Erreichung  des  Gesetzeszweckes  erfordert.

Nichts  ist  verwerflicher  als  diese  Praxis,
welche  sich  bei  Anwendung  des  Art.  14  recht  geläufig
  zu  machen  gewußt  hat.

Der  Grund  des  Gesetzes,  auch  wenn  er  in
diesem  selbst  ausgesprochen  ist,  muß  stets  von  dem
das  Recht  bestimmenden  Inhalte  desselben  getrennt,
und  darf  niemals  als  ein  Bestandtheil
desselben  angesehen  werden.

Er  dient  dazu,  den  Inhalt  des  Gesetzes  bestimmter
  zu  erkennen  und  sicherer  anzuwenden;  er
ermächtigt  aber  keinen  Richter,  den  Inhalt  zu  erweitern,
  wenn  derselbe  in  einem  gegebenen  Falle