Notariatsgesetz  Art.  14.  133

nicht  ausreichen  sollte,  um  die  vom  Gesetze  beabsichtigte
  Wirkung  hervorzubringen.

Dieses  Verfahren  wäre  nicht  mehr  Auslegung,
deren  Aufgabe,  mag  sie  eine  ausdehnende  oder  einschränkende
  sein,  immer  nur  darin  besteht,  einen
unbestimmten  Ausdruck  des  Gesetzes  mit  dem
wirklichen  Gedanken  desselben  in  Uebereinstimmung
zu  bringen;  es  wäre  Umgestaltung,  wirkliche  oder
vermeintliche  Verbesserung  des  Gesetzes,  daher  als
Ueberschreitung  der  richterlichen  Befugniß  und  als
Eingriff  in  die  Sphäre  der  Gesetzgebung  schon  aus
diesem  formalen  Grunde  durchaus  verwerflich.  Savigny,
  Syst.  Bd.  1  S.  216,  231,  321  ff.W1).

So  verhält  sich  die  Sache,  wenn  über  den
Grund  und  die  Absicht  des  Gesetzes  volle  Gewißheit
  besteht;  was  soll  man  aber  von  jenem  Verfahren
erst  dann  sagen,  wenn,  wie  hier,  Alles  darauf  hindeutet,
  daß  die  vorgeschobene  Absicht  des  Gesetzes
auf  unberechtigter  Vorstellung  beruhe?

Manchen  Ortes  scheint  man  von  dem  Aberglauben
  befangen,  der  Gesetzgeber  habe  im  Art.  14  eine
unermeßliche  Fülle  von  Gedanken  niedergelegt,  und
man  schürft  deshalb  fort  und  fort,  um  immer  wieder
  ein  neues  Stück  des  verborgenen  Schatzes  zu
heben.  Da  kann  es  freilich  nicht  fehlen,  daß  mitunter
  auch  Ungeheuerlichkeiten  zu  Tage  kommen.

m.

1)  Es  gibt  allerdings  eine  in  der  richterlichen  Befugniß
liegende  Art  von  Ausdehnung  des  Gesetzes  nach
dem  Grunde  desselben.  Diese  geschieht  mittelst  der
Analogie,  wodurch  aber  nicht  der  Inhalt  des
Gesetzes  erweitert,  sondern  nur  dessen  unveränderte
  Disposition  auf  andere  in  den  Rechten  unbeantwortet
  gebliebene  Fälle  angewendet  wird.

Von  analoger  Anwendung  des  Art.  14  kann  jedoch,
  weil  derselbe  unter  die  Ausnahmsggesetze
zu  zählen  ist,  schon  überhaupt  nicht  die  Rede  sein.