134  Frist  zur  Adhäsion.

2.

Frist  zur  Adhäsion.
Vgl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  VII  S.  90  und  S.  338.

Ein  Untergericht  hatte  dem  k.  Fiskus  die  gegnerische
  Revisionsschrift  zur  Abgabe  allenfallsiger
Adhäsion  mitgetheilt  und  hiezu,  obwohl  die  Sache
in  der  Exekution  versirte,  eine  Frist  von  30  Tagen
vorgesetzt.

Durch  oberstrichterliches  Erkenntniß  vom  2.
Juli  1866  (Reg.-Nr.  755/5/66)  wurde  die  am
zwanzigsten  Tage  eingekommene  Adhäsion  als  desert
  erkannt,  weil  nach  §.  64  der  Prozeßnovelle  v.
17.  Nov.  1837  Abs.  4  Nr.  1  die  Berufungsfrist  im
Exekutionsverfahren  auf  14  Tage  beschränkt  sei,  und
die  Versäumung  dieser  Frist  durch  die  untergerichtlich
  geschehene  Präfigirung  einer  Frist  von  30  Tagen
nicht  entschuldigt  werde,  da  das  k.  Fiskalat  als
rechtskundige  Partei  die  gesetzlichen  Bestimmungen
kennen  müsse.

Nachschrift  des  Einsenders.  Die  oben
angezogenen  Mittheilungen  dieser  Blätter  stehen
hiemit  keineswegs  im  Widerspruche.  Sie  handeln
blos  von  der  Nebenveranwortung,  während  die  Adhäsionsfrist
  auch  ohne  richterliche  Präfigirung  schon
kraft  des  Gesetzes  läuft  (§F.  68  der  cit.  Prozeßnovelle)
  und  deshalb  die  richterliche  Vorsetzung
einer  längeren  als  der  gesetzlichen  Frist  den  Ablauf
  der  letzteren  nicht  hindern  kann.

Rm.