Anfang  des  Konkurses.  Hyp.  u.  Faustpf.  in  Kollision.  135.

3.

Anfang  des  Gläubiger-Konkurses.  Kollision  von  Hypotheken
  und  Faustpfändern.

Den  Gründen  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  ist  zu  entnehmen:

1)  daß,  wenn  ein  förmliches  Erkenntniß  auf
Eröffnung  des  Konkurses  vorliegt,  dieser  nicht  erst
mit  Affigirung  der  Ediktalien  (GO.  Kap.  XIX  §.  3),
sondern  schon  mit  ger  Rechtskraft  jenes  Erkenntnisses
beginne  (vergl.  f.  RA.  Bd.  IN
aie  e  6  G.  Bd.IV.  Ausg.  I  S.  348.
Ausg.  II  S.  406.  Seuffert's  Archiv  Bd.  VIII
Nr.  210;  Bd.  IX  Nr.  236);

2)  daß,  wenn  bewegliche  Sachen  nach  §.  34
d.  HG.  als  Zugehörungen  einer  unbeweglichen  Sache
im  Hyp.-Buche  eingetragen  und  einem  Gläubiger
als  Faustpfand  hingegeben  worden  sind,  der  Faustpfandgläubiger
  den  Hypothekengläubigern  im  Range
auszuweichen  habe  1)

OAGE.  vom  3.  Ju  1866  RNr.  7995  5/66.

Rm.

1)  Man  könnte  die  Entscheidung  zu  2  vielleicht  deshalb
bezweifeln,  weil  nach  Hyp.-Ges.  F.  35  bei  Veräußerung
  solcher  beweglicher  Sachen  die  Hyp.-Gläubiger
keinen  Anspruch  gegen  den  dritten  Besitzer  haben,
und  weil  die  Hingabe  einer  Sache  als  Faustpfand
iedenfalls  eine  Veräußerung  derselben  ist;  allein  in
diesem  weiteren  Sinne  ist  das  Wort  „Veräußerung“
  hier  wohl  nicht  aufzufassen,  wie  auch  aus
Gönner's  Komm.  Bd.  S.  359  Nr.  66  nicht  undeutlich
  hervorgeht.