136  Einkindschaft.  Voraus.  Würzburger  Recht.

4.
Einkindschaft,  Voraus,  rechtliche  Natur  desselben.
(Würzburger  Recht.)

In  einer  Rechtssache  hatte  der  Kläger  zu  deduziren
  versucht,  daß  der  Voraus  ein  selbständiges
Vermögen,  ein  ausgeschiedenes  Eigenthum
der  Kinder  sei.  Diese  Ausführung  bezeichnete  der
oberste  Gerichtshof  als  im  Widerspruche  stehend  mit
den  Prinzipien  der  kaiserlichen  Landgerichtsordnung
über  das  Güterrecht  zwischen  Eltern  und  Kindern
in  Ehen,  in  welchen  zwischen  den  Eheleuten  allgemeine
  Ehtergemneinschaft  besteht  oder  bestanden  hat.
„Denn“,  sagen  die  oberstrichterlichen  Motive,  „in
Th.  III  Tit.  39  §.  8  ist  ausgesprochen,  daß  „„sie
(die  unabgetheilten  Kinder)  nichts  Eigenes  haben,
sondern  Alles  den  Eltern  ist.““  An  diesem  Rechtsverhältnisse
  wird  durch  das  Ableben  des  einen  Ehegatten
  und  durch  den  Abschluß  eines  Einkindschaftungsvertrages
  bei  Eingehung  einer  zweiten  Ehe  nichts
geändert;  es  wird  nur  den  Kindern  das  Recht  konstituirt,
  für  den  Fall  einer  Vermögenstheilung,  sei
es  Erbtheilung  oder  Grundtheilung,  aus  der  Vermögensmasse
  eine  gewisse  Summe  oder  gewisse
Sachen  vorweg  abzuziehen.  Sogar,  wenn  bei  dem
Eintritte  bestimmter  Fälle  die  Entrichtung  schon  vor
der  Vermögenstheilung  eingetreten  ist,  bleibt  das
bezügliche  Recht  der  Kinder  ein  eventueller  persönlicher
  Anspruch  mit  der  Befugniß,  soferne  er  durch
Dispositionen  der  Eltern  gefährdet  würde,  Sicherungsmaßregeln
  zu  beantragen.  Die  vom  Kläger
allegirten  Stellen  der  kaiserl.  Landgerichtsordnung,
Th.  III  Tit.  39  §.  10  u.  Tit.  121  8.  1,  sprechen
nicht  für  dessen  Intention;  erstere  Stelle  handelt
von  den  eigentlichen  Pekulien  der  Kinder,  zu  denen