Faustpfandbesitz.  Constitutum  possessorium.  137

der  Voraus  nicht  gehört;  letztere  bezeichnet  die
Natur  des  Vorauses  gerade  so,  wie  sie  oben  entwickelt
  wurde“  .
OAGE.  v.  7.  Juli  1866  Rhmr.  855½%
777.

5.
Beweis  des  wirklichen  Einbringens  des  Heirathsgutes  in
die  Ehe.  -

von  Zink  in  v.  Dollmann's  Gesetzgeb.  d.  KR.  Bayern  Th.  1
Rd.  III  S.  272.

In  Uebereinstimmung  mit  dem  in  Bd.  XXX
S.  190  dieser  Blätter  mitgetheilten  Erkenntnisse  besagen
  die  Motive  einer  neuerlichen  oberstrichterlichen
Entscheidung:

„Wenn  auch  der  nach  GO.  Kap.  XX  §F.  6
enthaltene  strenge  Beweis  über  das  Einbringen  des
ehefräulichen  Vermögens  in  die  Ehe  durch  das  Gesetz
  von  26.  März  1859,  die  Einrede  des  nicht  gezahlten
  Geldes  oder  Heirathsgutes  betreffend,  dadurch
  erleicht  wurde,  daß  das  Erforderniß  der  zehnjährigen
  Kohabitation  beseitigt  ist,  so  wird  doch
immerhin  noch  erfordert,  daß  das  Heirathsgut  im
Ehevertrage  versprochen  und  der  wirkliche  Empfang
vom  Ehemanne  mittels  besonderer  Quittung  bestätigt
  wurde.  ..“

ODAGE.  v.  14.  Aug.  1866  Reg.-Nr.  86152/6.
77*.

6.

Faustpfandbesitz  durch  constitutum  possessorium.  Wirksamkeit
  desselben  außerhalb  des  Konkurses,  jedoch  in  Kollision
mit  einem  anderen  Gläubiger.

Bl.  f.  RA.  Bd.  XII  S.  85;  Bd  XXV  S.  1.  17  u.  279;
Bb.  XXVII  S.  405.

W.  M.  hatte  dem  J.  D.  laut  notariell  abge-