138  Notariatsgesetz  Art.  51  u  52,  113,  138.

schlossenen  Vertrages  seine  sämmtlichen  Wirthschafts-Einrichtungsgegenstände
  verpfändet,  wobei  jedoch
der  Pfandnehmer  dem  Verpfänder  den  freien  Gebrauch
dieser  Gegenstände  vorläufig  gestattete.

Als  später  ein  Theil  dieser  Gegenstände  zu
Gunsten  des  T.  T.  gerichtlich  abgepfändet  wurde,
stellte  J.  D.  gegen  T.  T.  Klage  auf  Befreiung
der  Pfänder  von  dem  modo  executionis  verhängten
  Pfandnegus.

Der  oberste  Gerichtshof  erkannte  (Erk.  vom
18.  August  1866  Reg.-Nr.  8796  566)  diese  Klage
als  zulässig  auf  den  Grund  des  im  obenerwähnten
ertrage  liegenden  constitutum  possessorium,
wonach  also  die  Frage,  ob  dieses  letztere  neben  den
Grundsätzen  des  Hyp.-Ges.  außerhalb  des  Konkurses
  noch  wirksam  sei,  bejaht  wurde,  obschon  in  den
Entscheidungsgründen  von  Erörterung  dieser  Frage
Umgang  genommen  ist.  R
m.

7.

Die  Frage,  ob  ein  Notar  den  Vollzug  eines  gerichtlichen
Auftrages  von  einer  Bedingung  abhängig  machen  dürfe,
ist  eine  Disziplinarfrage.

Ein  Notar,  welcher  von  einem  Gerichte  mit
der  Zwangsveräußerung  eines  Anwesens  beauftragt
worden  war,  erklärte,  daß  er  diesen  Auftrag  nicht
eher  vollziehen  werde,  als  ihm  von  der  Klagspartei
ein  Vorschuß  von  25  fl.  geleistet  sei.

Nachdem  das  Bezirks=  und  Appellationsgericht
den  Notar  zum  unbedingten  Vollzuge  verpflichtet
erklärt  hatten,  beschwerte  sich  derselbe  beim  obersten
Gerichtshofe,  welcher  die  Beschwerde  als  unzulässig
  erkannte,  weil  die  Frage,  ob  ein  Notar  den
Vollzug  eines  ihm  gerichtlich  ertheilten  Auftrages