Ladung  im  Konkurse.  139

und  den  Gehorsam  gegen  einen  ihm  in  zuständiger
Weise  ertheilten  Befehl  von  der  vorgängigen  Erfüllung
einer  Bedingung  abhängig  machen  könne,  in  das
Gebiet  der  Disziplin  enschiage,  in  dieser  Beziehung,
aber  die  Zuständigkeit  des  obersten  Gerichtshofes
durch  Art.  138  d.  Not.-Ges.  darauf  beschränkt  sei,
daß  derselbe  nur  über  eingelegte  Nichtigkeitsbeschwerden
  zu  erkennen  hat,  wenn  beim  Disziplinarverfahren
  in  II.  Instanz  entweder  eine  wesentliche
  Förmlichkeit  verletzt  oder  das  Gesetz  unrichtig
angewendet  worden  ist.

OAGErk.  v.  24.  Aug.  1866  RNr.  100855/66.

8.

Art  der  Ladung  gerichtsbekannter  Gantgläubiger  zu  den
Ediktstagen.

Vyl.  Bd.  IX  S.  148.

Ein  gerichtsbekannter  Gläubiger  war  zu  den  Ediktstagen
  durch  Cirkularpatent  geladen,  dieses  Patent  aber
nicht  ihm  selbst,  sondern  in  seiner  Abwesenheit  seinem
in  häuslicher  Gemeinschaft  mit  ihm  lebenden  Bruder
vorgezeigt  und  von  diesem  unterzeichnet  worden.
Dieser  Gläubiger  hatte  sodann  mit  seiner  Liquidation
  den  ersten  Ediktstag  versäumt  und  wurde  deswegen
  aus  der  Gant  gewiesen.  Er  focht  nun  seine
Ladung  und  die  darauf  gebaute  Präklusion  als  nichtig
  an,  weil  die  GO.  Kap.  XIX  §.  4  Nr.  1  ausdrücklich
  vorschreibe,  daß  gerichtsbekannte  Gläubiger
durch  ein  Cirkularpatent  vorzurufen,  und  solches
von  ihnen  zu  unterzeichnen  sei.

Das  Gericht  erster  Instanz  hielt  diesen  Einwand
  für  begründet  und  lozirte  die  Forderung  in
die  II.  Klasse;  die  beiden  höheren  Instanzen  aber