140  Ladung  im  Konkurse.

verwarfen  denselben,  und  zwar  der  oberste  Gerichtshof
  aus  nachstehenden  Erwägungen:

„Aus  der  Bestimmung  der  GO.  Kap.  XIX
8.  4  Nr.  1  folgt  blos  soviel,  daß  die  Ediktalzitatlon
für  diese  Gläubiger  nicht  bindend  ist,  sondern  daß
an  sie  eine  spezielle  Ladung  durch  Rundschreiben
und  gegen  Unterschrift  zu  erfolgen  habe.

Die  weitere  Frage,  ob  die  Zustellung  der  Ladung
  an  den  Gläubiger  selbst  geschehen  müsse  oder
auch  an  den  Stellvertreter  bewerkstelligt  werden
könne,  und  wie  es  in  dieser  Beziehung  mit  der  zu
erholenden  Unterschrift  gehalten  werden  solle,  ist
im  Gesetze  unbestimmt  gelassen,  daher  zur  Interpretation
  obiger  Gesetzesvorschrift  auf  die  über  gerichtliche
  Ladungen  geltenden  allgemeinen  Grundsätze
zurückgegriffen  werden  muß.

So  wie  nun  die  Rechtswirksamkeit  der  Ladung
nicht  zu  bezweifeln  steht,  wenn  sie  zwar  nicht  an
den  Gantgläubiger  selbst,  jedoch  an  dessen  bestellten
Insinuationsmandatar  erfolgt,  so  muß  gleiche  Wirkung
  auch  dann  eintreten,  wenn  sie  Jemanden  zugestellt
  wird,  welcher  schon  vom  Gesetze  als  Stellvertreter
  des  Vorzuladenden  bezeichnet  ist,  wie
solches  gemäß  GO.  Kap.  V  F.  8  Nr.  2  bei  der
Ehefrau,  den  erwachsenen  Kindern  oder  anderen  in
häuslicher  Gemeinschaft  lebenden  Personen  zutrifft.

Die  Anwendbarkeit  dieser  Gesetzesbestimmung
auf  den  Konkursprozeß  wird  vollends  dadurch
außer  Zweifel  gestellt,  daß  in  der  GO.  Kap.  AlX
S.  4,  wo  erwähntermaßen  gerade  von  der  Citation
zu  den  Ediktstagen  gehandelt  wird,  sogar  ausdrücklich
  auf  obige  Gesetzesstelle  Bezug  genommen  ist,
indem  es  daselbst  unter  Nr.  4  heißt,  daß  der  Gemeinschuldner
  unter  Umständen  nach  Vorschrift
des  Kap.  V  F.  8  zu  den  Ediktstagen  vorgeladen
werden  soll.  Was  aber  von  dem  Schuldner  gilt,